Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

36  1X.  8.7.  Gemeindebedürfnife  und  deren  Berkung.

 

a  angen  des  Malzaufichlaggejebes  *)  zu  bemefjen.  (G.-O.
rt.  41.
Die  Höhe  des  NRüdvergütungsfages  ift  nah  VD.  vom
14.  Oftober  1868  (NReggsbl.  ©.  2185)  big  auf  Weiteres  in
nacdjitehender  Weife  feftgeiegt:
a)  wenn  der  Lofalmalzaufichlag  1  fl.  15  fr.  per  Schäffel
Malz  beträgt
auf  9  fr.  per  Eimer  beim  braunen  Bier,
auf  5  fr.  per  Eimer  beim  weißen  Bier;
b)  beträgt  der  Yofalmalzauffchlag  mehr  als  15  fr.  per  Schäffel,
jo  hat  fi  die  Nüdvergütung  nach  Berhältniß  Diejes
Mehrbetrags  gleichfall3  zu  erhöhen.

d)  Gemeindeumlagen.

Gemeindeumlagen  fünnen  zur  Beitreitung  von  Ausgaben
erhoben  werden,  welche  den  Gemeinden  nach  Gefet,  befonderen
a  oder  gejegmäßigen  Beichlüfien  obliegen.  (G.-D.

rt.  42,

Umlagenpflichtig  find  im  gemeinen  alle  Diejenigen,  welche
in  der  Gemeinde  mit  einer  direften  Steuer  angelegt  find,  auch
wenn  fie  nicht  im  Gemeindebezirt  wohnen.

Bei  in  der  Gemeinde  wohnenden  Staat3angehörigen  find
auch  die  Kapitalrenten  mit  in  Berechnung  zu  ziehen,  welche
diefelben  aus  dem  Auslande  beziehen,  und  ift  ihre  Umlagen--pflicht
  nah  Maßgabe  der  fich  mit  Einrechnung  diejer  Renten
entziffernden  Kapttalrentenjteuer  zu  bemefien,  auch  wenn  diejer
Betrag  für  die  Staatsfaffe  nicht  erhoben  wird.

Dasselbe  gilt  von  juriftischen  gerionen  und  privatrechtlichen
  Vereinigungen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  gefeglichen
Wohnfig  haben.  (G.-D.  Art.  43.)

Da3  Staantzärar  ift  bezüglich  feiner  im  &emeindebezirk
gelegenen  Befigungen  und  dafelbjt  betriebenen  Gewerbe,  vorehaltlich
  der  Beitimmungen  de3  Art.  44  der  Gemeinde  -  Ordnung
  umlagenpflichtig,  wenn  auch  die  ermittelte  Steuer  für
die  Staatzkaffe  nicht  zur  Erhebung  fommt.**)

*)  Dergl,  Art.  82  ff.,  des  Gef.  über  den  Malzaufihlag  vom  16.  Mat
1868,  ®efbl.  S.  461,  Bayerns  Gef.  u.  Gefb.  IH.  Ergbd,.  ©.  311,
Stadelmann’8  Gemeindeverfafig.  S.  254  ff.

**)  Weber  die  Form  der  Liquidationen  wegen  der  vom  Xerar  zu  zahlenden
  Umlage  und  deren  Abguitirung  f.  die  M.-E.  vom  4.  Oftob.  1864,
abgebr,  ti.  d.  Kreisamtsbl.  dann  in  Stadelmanns  Gemeindeverf.  ©.293.