Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. $S. 7. Gremeindebedürfniffe nnd deren Derkung,. 41 
  
2) bei Kranken und Wöchnerinen was ihnen an Betten, 
Wafchitücden und fonft in diefem Zustande unentbehrlich ift, 
3) die allenfallfige Amtsfleidung des Schuldners und die 
zu feiner Bekleidung und Ausriftung al3 Wehrpflichtiger 
ehörigen Gegenjtände, 
4) Bücdjer, welche zum gewöhnlichen Gebrauch in der Kirche 
oder Schule für den Schuldner oder feine Tyamilie be- 
jtimmt find, 
5) bei Künftlern, Handwerkern und Taglöhnern die zur 
perjönlichen Ausübung ihres Berufes unentbehrlicen 
Werkzeuge, 
6) die zur Ernährung des Schuldners und feiner “Jamilie 
auf 14 Tage erforderlihen Nahrungsmittel und das für 
ee erforderlihe Brennmaterial. (Urt. 901 
es Bei. 
Yinden fi) nur Gegenstände von jo geringem Werthe vor, 
daß ein Ueberjhuß des BVerjteigerumgserlöfes über die Kofteu 
der Verjteigerung nicht zu erwarten ıjt, fo dürfen auch Diefe 
nicht gepfändet werden. (Urt. 904.) 
ie Pfändung ift ftet3 vor Zeugen vorzunehmen und it 
über diejelbe ein rotofoll nad) Art. 906 der Drogekorbuung 
zu errichten. (j. Yormular Beil, 10) weldyes dem Schuldner 
abichriftlich zu übergeben ift. Ort und Zeit der VBerfteige- 
rung, welche in der ortsüblichen Form zu erfolgen hat und 
öffentlich unter Bezeichnung der zu verjteigernden ©egen- 
ftände befanıt zu machen ift, it dem Schuldner mindefteng 
8 Tage vor denfelben befannt zu geben, wa8 auch bei Verle- 
gung de3 Termins einzuhalten ift. reditpapiere fünnen ohne 
öffentliche Berfteigerung zu dem laufenden BreiS veräußert 
werden. 
Sr der Regel darf, foferne nicht durch Ubereinkfonmen 
etwas Anderes bejtimmt wird, die VBerfteigerung nicht früher 
al3 zehn Tage und nicht fpäter als einen Monat, bei befonderg 
werthvollen oder feltenen Gegenjtänden nicht früher ala einen 
Monat und nicht jpäter ala zwei Monate nad) YZuftellung des 
Vfändungsprotofoll3 an den Schuldner vorgenommen werden; 
find die abgepfändeten Gegenjtände dem DBerderben ausgejebt, 
oder ift aus einem andern in der Natur oder Beichaffenheit 
des Pfandobjekte liegenden Grunde eine frühere Berfteigerung 
nothwendig, jo fann diefe vom Bezirksamte auf Antrag eines 
Betheiligten geftattet werden. Dasjelbe fann auch den Berftei- 
gerungdtermin aus bejonderen Gründen auf Antrag verlängern.
	        
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