Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  3  —

 

 

(Nr.  5168.)  Verordnung,  betressend  die  Regulirung  der  Aller  und  Ohre,  sowie  die  Erweiterung
  der  Drömlingskorporation.  Vom  31.  Oktober  1859.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,
verordnen,  nach  Anhbrung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
11.  Nai  1853.  Art.  2.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  182.)  und
in  Folge  des  mit  Sr.  Majeslät  dem  Könige  von  Hannover  und  mit  Sr.  Hoheit
  dem  Herzoge  von  Branmschweig  abgeschlossenen  Staatsvertrages  vom  9.  Juli
1859.,  was  folgt:
F.  1.

Um  die  im  Flußgebiete  der  Aller  von  der  Neuen  Mühle  oberhalb  Weferlingen
  bis  zur  Braunschweig-Hannoverschen  Grenze  unterhalb  Wolfsburg  belegenen,
  zum  Königreiche  Preußen  gehörigen  Grundsiücke,  den  Preußischen  Droͤmling,
  sowie  das  Preußische  Ohrethal,  von  der  Brannschweigschen  Grenze  bei
Urhmoden  unterhalb  Calvörde  bis  zur  Freischleuse  bei  Neuhaldensleben  besser
als  bisher  zu  entwässern  und  gegen  unzeitige  Ueberschwemmungen  moglichst  zu
schützen,  soll  der  in  dem  oden  allegirten  Staatsvertrage  vereinbarte  Regulirungsplan
  ausgeführt  und  der  Preußischer  Seits  übernommene  Kostenantheil  von  den
betheiligten  diesseitigen  Grundbesitzern  nach  Verhältniß  des  herbeizuführenden
Vortheils  und  abzuwendenden  Schadens  aufgebracht  werden,  insoweilt  nicht  nachstehend
  uber  die  Auforingung  der  Kosten  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.

I.  Abschnitt.
Regulirung  der  Aller.
F.  2.

Die  Korrektion  des  Allerflusses  selbst,  die  Anlegung  der  vereinbarten  Um-Jorgang
  1860.  (Nr.  5168.)  4  fluthen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februgr  1860.