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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 3 —
(Nr. 5168.) Verordnung, betressend die Regulirung der Aller und Ohre, sowie die Erweiterung
der Drömlingskorporation. Vom 31. Oktober 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhbrung der Betheiligten, auf Grund des Gesetzes vom
11. Nai 1853. Art. 2. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 182.) und
in Folge des mit Sr. Majeslät dem Könige von Hannover und mit Sr. Hoheit
dem Herzoge von Branmschweig abgeschlossenen Staatsvertrages vom 9. Juli
1859., was folgt:
F. 1.
Um die im Flußgebiete der Aller von der Neuen Mühle oberhalb Weferlingen
bis zur Braunschweig-Hannoverschen Grenze unterhalb Wolfsburg belegenen,
zum Königreiche Preußen gehörigen Grundsiücke, den Preußischen Droͤmling,
sowie das Preußische Ohrethal, von der Brannschweigschen Grenze bei
Urhmoden unterhalb Calvörde bis zur Freischleuse bei Neuhaldensleben besser
als bisher zu entwässern und gegen unzeitige Ueberschwemmungen moglichst zu
schützen, soll der in dem oden allegirten Staatsvertrage vereinbarte Regulirungsplan
ausgeführt und der Preußischer Seits übernommene Kostenantheil von den
betheiligten diesseitigen Grundbesitzern nach Verhältniß des herbeizuführenden
Vortheils und abzuwendenden Schadens aufgebracht werden, insoweilt nicht nachstehend
uber die Auforingung der Kosten besondere Bestimmungen getroffen sind.
I. Abschnitt.
Regulirung der Aller.
F. 2.
Die Korrektion des Allerflusses selbst, die Anlegung der vereinbarten Um-Jorgang
1860. (Nr. 5168.) 4 fluthen
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februgr 1860.