44 1. Abth. 8.7 Gemeindebedärfniffe und deren Deckung.
Ein Beichwerderecht gegen jolche Beichlüffe gibt es nicht.
Werden Gemeindedienite nicht rechtzeitig geleiftet, jo fann
fie der Bürgermeifter nach vorgängiger einmaliger Mahnung
auf Roften de Säumigen durd) Andere leiten lafjen.
Die erwachlenen Kojten werden auf dem für die Beitrei-
bung von Gemeindeumlagen im $. 48 Abi. 3 der G.-D. vor-
geichriebenen Wege erhoben. (j. Seite 39 oben.)
Kann die Dienftleiftung auf Koften des Säumigen nicht
Stattfinden, fo ift derjelbe zur Nachholung der Leiftung oder
Zahlung eines entjprecdjenden Betrags an die &emeindefafle
verpflichtet.
Die im Art. 57 de3 Molizeiftrafgejegbuchg vorgejehene
Strafeinichreitung, im Falle Gemeindedienftpflichtige Die fie
nah Teitlegung der Oemeindeverwaltung treffenden Dienjte
zur Uebernahme der Sicherheitäwache, fowie zur Erhaltung
er Tahrbarteit der Gemeindewege und Dijtriktöftraffen ohne
genügende Entjhuldigung nicht oder nicht in gehüriger Weife
leiten, findet bei allen gemeindedienjtpflichtigen Berfonen An=
wendung. (G.-D. Art. 54.)
Ein Formular zu einem DVerzeichniffe der Hand» oder
Spanndienjtpflichttgen findet fih in der Beil. 12.
‚sn Ermanglung bejonderer Nedtstitel gehört zu den
Gemeindeausgaben jener Aufwand nicht, der für den Schuß
der Grundftüde gegen außerordentliche Elementarereigniffe, für
Herjtelung und Erhaltung der zur Bewirthichaftung der Grund-
jtüidde erforderlichen Seldwege und Abzugsgräben, für Haltung
der Hirten und für Anichaffung und Unterhaltung der Zucht:
thiere gemacht wird.
Wege, welche ganz oder theilweile die Verbindung zwilchen
mehreren vrtigalten bilden, find ala Dorfwege zu betrachten
und von der Gemeinde al3 folcher zu unterhalten. ntiteht
Streit darüber, ob ein Weg Feld- oder Ortzweg Sei, jo haben
ihn die Grundbefiger fo lange zu unterhalten, bi8 diejer Streit
im „fufjtanzenweg zu ihren Gunsten entjchieden ift, (Art. 157
und 163 der GO )
Wenn die Betheiligten nicht unmittelbar die in Abi. 7
oben erwähnten Einrichtungen treffen und deren Koften unter
fi) aufbringen, jo ift die Gemeindeverwaltung befugt und auf
Antrag eines Betheiligten verpflichtet, nad) Vernehmung eines
unter Leitung des Bürgermeilterd von ven Betheiligten auß