Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

44 1. Abth. 8.7 Gemeindebedärfniffe und deren Deckung. 
  
Ein Beichwerderecht gegen jolche Beichlüffe gibt es nicht. 
Werden Gemeindedienite nicht rechtzeitig geleiftet, jo fann 
fie der Bürgermeifter nach vorgängiger einmaliger Mahnung 
auf Roften de Säumigen durd) Andere leiten lafjen. 
Die erwachlenen Kojten werden auf dem für die Beitrei- 
bung von Gemeindeumlagen im $. 48 Abi. 3 der G.-D. vor- 
geichriebenen Wege erhoben. (j. Seite 39 oben.) 
Kann die Dienftleiftung auf Koften des Säumigen nicht 
Stattfinden, fo ift derjelbe zur Nachholung der Leiftung oder 
Zahlung eines entjprecdjenden Betrags an die &emeindefafle 
verpflichtet. 
Die im Art. 57 de3 Molizeiftrafgejegbuchg vorgejehene 
Strafeinichreitung, im Falle Gemeindedienftpflichtige Die fie 
nah Teitlegung der Oemeindeverwaltung treffenden Dienjte 
zur Uebernahme der Sicherheitäwache, fowie zur Erhaltung 
er Tahrbarteit der Gemeindewege und Dijtriktöftraffen ohne 
genügende Entjhuldigung nicht oder nicht in gehüriger Weife 
leiten, findet bei allen gemeindedienjtpflichtigen Berfonen An= 
wendung. (G.-D. Art. 54.) 
Ein Formular zu einem DVerzeichniffe der Hand» oder 
Spanndienjtpflichttgen findet fih in der Beil. 12. 
‚sn Ermanglung bejonderer Nedtstitel gehört zu den 
Gemeindeausgaben jener Aufwand nicht, der für den Schuß 
der Grundftüde gegen außerordentliche Elementarereigniffe, für 
Herjtelung und Erhaltung der zur Bewirthichaftung der Grund- 
jtüidde erforderlichen Seldwege und Abzugsgräben, für Haltung 
der Hirten und für Anichaffung und Unterhaltung der Zucht: 
thiere gemacht wird. 
Wege, welche ganz oder theilweile die Verbindung zwilchen 
mehreren vrtigalten bilden, find ala Dorfwege zu betrachten 
und von der Gemeinde al3 folcher zu unterhalten. ntiteht 
Streit darüber, ob ein Weg Feld- oder Ortzweg Sei, jo haben 
ihn die Grundbefiger fo lange zu unterhalten, bi8 diejer Streit 
im „fufjtanzenweg zu ihren Gunsten entjchieden ift, (Art. 157 
und 163 der GO ) 
Wenn die Betheiligten nicht unmittelbar die in Abi. 7 
oben erwähnten Einrichtungen treffen und deren Koften unter 
fi) aufbringen, jo ift die Gemeindeverwaltung befugt und auf 
Antrag eines Betheiligten verpflichtet, nad) Vernehmung eines 
unter Leitung des Bürgermeilterd von ven Betheiligten auß
	        
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