46 j. Abtb. $S. 8 Bon den Gemeindefdulden.
theiligten zu hart fallen würde, erfolgen. “Diejelbe fteht dem
Gemeinbeaustchufie u. (©.-08. Art. 58.)
Die Behandlung der Kreiß- und Diftriftsumlagen, Die
Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeangehörigen bezüg-
lih der Militäreinquartierung und Vorjpannleijtung in SFrie-
dengzeiten, der Kriegzfuhren und Kriegslieferungen, dann des
Erjages für den bei Aufläufen verurfachten Schaden, bezüglich)
der mit dem Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung
der gejeglichen Ordnung verbundenen Kojten, bezüglich des
MWildfchadenerjages, jowie des Uferichußes und der Jonftigen
Wafjerbauten unterliegt den Beitimmungen der bejonderen
Gejete. (G.-D. Art. 59.) *)
Die Berpflichtung zu Dienftleiftungen oder Umlagen,
welche fi) aus dem Kirchengemeindeverbande ergeben, bemißt
IE, nad) den hierüber beftehenden bejonderen Bejtininungen.
(©.-D. Art. 60.) Niemand ift verbunden, zur Beftreitung der
Bedürfniffe von Kirchen und Schulen einer Religionsgefellichaft,
welcher er nicht angehört, durch Umlagen beizutragen, wenn nicht
ein gemeinfchaftlicher Genuß oder ein bejonderes Nechtsverhält-
niß befteht. (Art. 5 des Umlagengejeges vom 22. Yuli 1819,
aufrecht erhalten durch Art. 200 der Genteindeordnung.)
8.8.
Don den Gemeindefchulden.
Die Aufnahme eines Anlehen3 der Gemeinde fan nur
zur Abtragung aufgefündeter Stapitalien, oder zur Beftreitung
unvermeidlicher oder zum dauernden Vortheile der Gemeinde
gereichender Ausgaben ftattfinden, wenn die Dedung Diejer
Ausgaben aus anderen Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne
Era der Gemeindeangehörigen gejchehen fan. (G.D.
rt. 61.
*) |. das Landrathagefet vom 28. Mai 1852, das Diftriltsrathsgefet
vom Yämlihen Tage, das Gejet vom 23 Mat 1846, die Augjchet-
dung der Ktreislaften von den Staatslaften betr., dad Geje vom
25. Juli 1850, über Einquartierungs- und Borjpannlaften in ?yrie=
denszeiten, das Kriegskoftenperäquationsgejeg vom 22. Yuli 1819,
das WSefet über Verpflichtung zum Erjag des bei Aufläufen verur-
fadhten Schadens vom 12. März 1850, das Gefeg von 4. Mai 1851,
Einfgreiten der bewafineten Diaht zur Erbaltung der gejeglichen
Ordnung betr., das Gejet vom 30. März 1850, den Erjat des
Wildfehadens betr., das Gefet, iiber den Uferfhug vom 28. Mai
1852, endlich die Gefeke liber Benligung des Waflers, fomwie über
Be» und Entwäflerungsunternehmungen vom nämlichen Zage.