Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. S. 9. Mon d. örtlichen Gemeinde- u. Atiftungsuermögen. 47 
  
zür alle Gemeindejchulden müfjen Zilgungspläne ange- 
fertigt werden, weldje auf nachhaltige Einnahmen für VBerzin- 
fung und Tilgung beruhen und der vorgefeßten VBerwaltungs- 
behörde vorzulegen find. (j. Sormular Beil. 13 und 14.) 
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle darf ohne vor- 
gängige Feititelung und Borlage de3 Tilgungsplanes fein 
neues Anlehen aufgenommen werden. 
Für die richtige Erhebung und Berwendung des Tilgung$- 
fonds haften zunächit die Verwalter. (&.-D. Art. 62.) 
Die Aufnahme eines Anlehen?, wozu die Zuftimmung der 
Gemeindeverfammlung erforderlich ift, ift nur mit Genehmigung 
der vorgelegten Verwaltungsbehörde zuläjfig, wenn der Be 
trag, um welden die Schuldenlajt in deimielben Rechnung3= 
jahre vermehrt wird, 
in Gemeinden mit weniger a8 2500 Seelen . 500 fl., 
non von 2500— 5000 „ . 1000 ft., 
"on » .5000—20000 „ . 5000 fl, 
„ „ mit größerer Seelenzahl . . . . 10000 f|t., 
überiteigt. 
Sn anderen Fällen fann die VBerwaltungsbehörde binnen 
14 Tagen nad) Empfang des Tilgungsplanes die Schuldauf- 
nahme unterjagen, wenn der Schuldentilgungsplan nicht auf 
nachhaltigen Einnahmen für VBerzinfung und Tilgung beruht, 
oder wenn die Vorausfegungen des Art. 61 der ©emeinde- 
ordnung nicht gegeben find. 
rede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch die Til- 
gung ganz oder theilmweife eingeftell wird, bedarf der Geneh- 
migung der Bermwaltungsbehörde. (G.-D. Art. 63.) 
Borichüffe aus befonders3 dotirten Gemeinde - oder Stif- 
tung3fafien an andere unter derfelben Werwaltung Itehende 
Kafjen find, wenn foldhe Vorfchüffe nicht binnen Jahresfrift 
zurüderjegt werden, gleich den Gemeindejchulden zu behandeln, 
e3 finden mithin auf fie die Beftimmungen des Art. 61—63 
der ©&.-D. Anwendung. 
Die Gewährung folcher Vorichüffe darf nur auf Grund 
eines , horufes der Gemeindeverwaltung erfolgen. (G.-D. 
rt. 64. 
Ss. 9. 
Don dem örtlichen Gemeinde- und Stiftungsvermögen. 
‚_“seder Ortichaft, welche bisher ein eigenes Gemeinde- oder 
Stiftungsvermögen befefien hat, verbleibt ihr ausfchließendes
	        
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