Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

48 I. abth. $. 9. Mon d. örtlichen Gemeinde- m. Stiftungsuermögen. 
  
Eigenthumsrecht, und, joweit nicht durd) Verträge anders be- 
ftimmt ift, dag Recht gefonderter Verwaltung und Benüßung. 
; m Örtliche Rircenftiftungsvermögen it bierunter nicht 
egriffen. 
i Ebenfo bleiben die bejtehenden Rechte unverändert, wenn 
ein eigene® Gemeinde- oder Stiftungsvermögen zu dem Ber- 
mögen einer dem Gemeindeverband einverleibten Markung oder 
eines einzelnen Gemeindebezirt3 gehört. 
Die Beitimmung des Abf. I. findet auch dann Anwendung, 
wenn die Vereinigung mehrerer Srtihaften oder Gemeinden, 
fowie die Einverleibung abgejonderter Marfungen in einen 
Gemeinbezirt nad) Maßgabe der Gemeindeordnung ftattfindet. 
(6.-D. Art. 5.) 
Die Verwaltung de3 örtlichen StiftungSvermögens jteht 
den Gemeinden zu, wenn nicht durch jpezielle Gejege oder Die 
Gtiftunggurfunden eine andere Verwaltung angeordnet ilt. 
(8.08. Art. 65. 
Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute Stif- 
tungsvermögen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermifcht, 
und zu feinem andern, al3 dem Stiftungszwede verwendet 
werden. 
Dasjelbe jol im Grundftod ungeichmälert erhalten und 
im sale unvermeidlicher Berlujte thunlichjt durd) Nentenad- 
malfirung wieder ergänzt werden. 
Abweichungen von den legteren Vorjchriften Fünnen nur 
mit Öenehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde jtattfinden. 
sür Die Verwaltung des GStiftungsvermögens finden in 
Ermanglung befonderer geleblicher oder ftiftungsmäßiger Be- 
ftimmungen die Vorichriften über Verwaltung des Gemeinde- 
vermögend Anwendung. (©.-D. Art. 66.) Bei Aufnahme 
von Stiftungzichulden it mithin das gleiche Verfahren zu 
beobachten, wie bei Aufnahme von Gemeindejchulden. 
it der Ywed einer Stiftung überhaupt, oder unter den 
bejtehenden Umftänden ganz oder theilweife unaugsführbar ge- 
worden, jo fann unter Zuftimmung der Gemeinde- beziehung? 
weije Ortsperjammlung eine Veränderung des jpeziellen Stif- 
tunggszrmedes unbelabe‘ des Hauptzwedes der Stiftung mit 
Auftinmung der Betheiligten und Genehmigung der Vermwal- 
ehe vorgenommen werden. E3 fann mithin eine Un- 
terrichtsitiftung nur wieder zu Bweden des Unterrichts, eine 
Wohlthätigfeitzftiftung nur wieder zu Zweden der Wohlthä- 
tigfeit 2c. verwendet werden.
	        
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