48 I. abth. $. 9. Mon d. örtlichen Gemeinde- m. Stiftungsuermögen.
Eigenthumsrecht, und, joweit nicht durd) Verträge anders be-
ftimmt ift, dag Recht gefonderter Verwaltung und Benüßung.
; m Örtliche Rircenftiftungsvermögen it bierunter nicht
egriffen.
i Ebenfo bleiben die bejtehenden Rechte unverändert, wenn
ein eigene® Gemeinde- oder Stiftungsvermögen zu dem Ber-
mögen einer dem Gemeindeverband einverleibten Markung oder
eines einzelnen Gemeindebezirt3 gehört.
Die Beitimmung des Abf. I. findet auch dann Anwendung,
wenn die Vereinigung mehrerer Srtihaften oder Gemeinden,
fowie die Einverleibung abgejonderter Marfungen in einen
Gemeinbezirt nad) Maßgabe der Gemeindeordnung ftattfindet.
(6.-D. Art. 5.)
Die Verwaltung de3 örtlichen StiftungSvermögens jteht
den Gemeinden zu, wenn nicht durch jpezielle Gejege oder Die
Gtiftunggurfunden eine andere Verwaltung angeordnet ilt.
(8.08. Art. 65.
Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute Stif-
tungsvermögen darf mit dem Gemeindevermögen nicht vermifcht,
und zu feinem andern, al3 dem Stiftungszwede verwendet
werden.
Dasjelbe jol im Grundftod ungeichmälert erhalten und
im sale unvermeidlicher Berlujte thunlichjt durd) Nentenad-
malfirung wieder ergänzt werden.
Abweichungen von den legteren Vorjchriften Fünnen nur
mit Öenehmigung der vorgejegten Berwaltungsbehörde jtattfinden.
sür Die Verwaltung des GStiftungsvermögens finden in
Ermanglung befonderer geleblicher oder ftiftungsmäßiger Be-
ftimmungen die Vorichriften über Verwaltung des Gemeinde-
vermögend Anwendung. (©.-D. Art. 66.) Bei Aufnahme
von Stiftungzichulden it mithin das gleiche Verfahren zu
beobachten, wie bei Aufnahme von Gemeindejchulden.
it der Ywed einer Stiftung überhaupt, oder unter den
bejtehenden Umftänden ganz oder theilweife unaugsführbar ge-
worden, jo fann unter Zuftimmung der Gemeinde- beziehung?
weije Ortsperjammlung eine Veränderung des jpeziellen Stif-
tunggszrmedes unbelabe‘ des Hauptzwedes der Stiftung mit
Auftinmung der Betheiligten und Genehmigung der Vermwal-
ehe vorgenommen werden. E3 fann mithin eine Un-
terrichtsitiftung nur wieder zu Bweden des Unterrichts, eine
Wohlthätigfeitzftiftung nur wieder zu Zweden der Wohlthä-
tigfeit 2c. verwendet werden.