I. Xbth. $S. 10. Mon der Bermaltung in Gemeinden etc. 49
Als Betheiligte erjcheinen alle Diejenigen, weldye ein
rechtsbegründetes Ynterefje an dem Sortbeitenen einer Stiftung
abet der Stifter, jeine Erben, foferne fie berechtigt find, bet
ichterfüllung des Stiftungszwedes da8 Vermögen zu bean-
Ipruchen, Familien, denen die Stiftung zu Gute fommt, bei
Stiftungen zu Armenzweden die Armenkaffe ıc. Sind be-
jtimmte Betheiligte nicht befannt und haben fich auf öffentliche
Aufforderung folche nicht angemeldet oder nicht legitimirt, To
ilt durch die Verwaltungsbehörde ein Vertreter der Stiftungs-
intereffen aufzustellen, dejlen Zultimmung zu erholen ift und,
wenn fie ohne genügenden Grund verweigert ipird, Durd) Aus-
prud) der höheren uftanz erjeßt werden fann. (O.-O. Art. 67.)
Die Bewirthichaftung der Stiftungswaldungen unterliegt
den aejeglichen Vorjchriften. (.-D. Art. 68.) *)
Neue örtlihe Stiftungen bedürfen der f. Beltätigung,
mit bleibenden Laften verknüpfte Stiftungszuflüjfe jene der
vorgefegten Verwaltungsbehörde. Bezüglich underer Stiftungs-
zuflüffe Fann jährliche Anzeige angeordnet werden.
Die Stiftungen erlangen durch die landesherrliche Beftä-
tigung die Nechtsjähigfett und den verfaffungsmäßigen Staat?»
du. (©.-D. Art. 69.)
S. 10.
Yon der Berwaltung in Gemeinden mit Landgemeinde-
Derfufung.
a) Bildung des Gemeindeaugschuffe2.
Die Angelegenheiten der Landgemeinden werden in Der
Regel durch den Gemeindeansichuß beforgt, nur in einzelnen
Ausnahinställen Hat die Geineindeverjammlung zu bejchließen.
($.:D. Art. 23.)
Der Gemeindeausschuß wird gebildet:
1) aus einem Bürgermeifter,
2) au8 einem DBeigeordneten,
3) au3 den Gemeindebevollmädhtigten und zwar aus
4 in Gemeinden biß zu 300 Seelen,
6 5 „ von 300 bi8 500 Geelen,
8, . „500 „ 1000 „
02. . 100 „ 150 „
*) |. Art. 8—16 des Forfigefees vom 28. März 1852 und die Boll-
zugs Inftruktion hiezu vom 29. Juni 1852, dann die Minijterial«
Entfohließung vom 27. Zuli 1862. (abgedrudt in den Kreisamt3bl.)
Etad:Imann, Hdb. flr Landgemeindeverwalig. 5. Aufl. 4