Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

50 108. 5.10. Nok- der Berwaltimg der Gemeinden etc, 
  
12 in ®emeinten von 1500 big 3000 Seelen, 
18 „ . „ 3000 „ 5000 
n „ mit größerer Seelenzahl. (8.-0,. 
Art. 124.) 
Die Seelenzahl berechnet jich ftet3 nach der Iebten Volfs- 
zählung. (G.-D. Art. 203.) 
Beiondere Gemeinde- und Stiftungspfleger werden von 
der Gemeinde nicht mehr gewählt, e8 werden vielmehr die 
Berwalter des Gemeinde- und Stiftungsvermögend vom Ges 
meindeausihuß aus feiner Mitte aufgeftellt, wenn nicht die 
Wahl bejonderer Verwalter vorgezogen wird (}. lit. ec. unten.) 
Die Mitglieder des Gemeindeausfchuffes werden auf jechs 
Yahre gewählt. 
Die Bürgermeifter erhalten einen angemefjenen Funftions- 
bezug, die Beigeordneten und Gemeindebevollmädjtigten ver- 
jehen vorbehaltlich der Entichädigung für die Verwaltung von 
Gemeinde- oder Stiftunggfaffen, für baare Auslagen und 
außerordentliche Dienftleiltungen ihre Stellen unentgeldlidh. 
a Berhinderungsfällen wird der Bürgermeifter durch 
den Beigeordneten und wenn aud) diejer verhindert ift, durd) 
den nad) den Dienftesalter und der Reihenfolge der Wahl 
nädhitftehenden &emeindebevollmächtigten vertreten. (G.-D. 
Art. 125.) 
Der Bürgermeifter und der Beigeordnete bedürfen der 
Beftätigung der Diftriftöverwaltungsbehüörde und werden durch 
dieje eidlich verpflichtet und in ihr Ant eingewiefen. 
Die Beitätigung fanıı nur unter Angabe der Gründe ver- 
lagt werden. 
Gegen die Verjagung der Beftätigung ift in allen Fällen 
Beichwerde zur nächit vorgejegten Verwaltungsftelle, in lebter 
saftanz zum F. StaatSminifterium des inuern zuläjlig. 
Die Gemeindebevollmächtigten find durch den Bürgermei- 
fter zu verpflichten und in ihre Stellen einzumeifen. 
Wird die Beitätigung der Wahl des Bürgermeifters oder 
des Beigeordneten verjagt, jo ft zu einer weiteren Wahl zu 
Ichreiten, wobei der Nichtbeftätigte nicht wieder gewählt werden 
darf. (G.-D, Art. 126.) 
Mitglieder des Gemeindeausschuffes find wegen eriwiejener 
förperlicher oder geiftiger Dienftesunfähigfeit oder wegen zurüd- 
gelegten 60. Lebensjahres zum Austritt berechtigt. 
Den Ablauf der Wahlperiode brauchen diefelben in Diefem 
Falle nicht abzuwarten.
	        
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