I. At 8. 10. Mott Fer Bertnaitiing der Gemeinden etc 5]
— Berliert ein Ausfhußmitglied die zur MWählbarkeit erfor-
derlichen Eigenschaften, oder treten Verhältniffe ein, welche ihm
die Fortführung des Amtes unmöglich) machen, jo muß hellem
Austritt erfolgen.
Ueber die Zuläffigfeit oder Nothwendigfeit de3 Austritts
ae vorbehaltlich der Beichwerdeführung der Gemeinde-
austchuß.
Außerden fann einem NAusfchußmitgliede aus triftigen
Gründen dur) Beichluß des Gemeindeausichufjes, welcher der
Genehmigung der DiftriktSpolizeibehörde zu unterjtellen ift, die
Entlaffung auf Anfuchen bewilligt werden.
Wenn die vorgegebenen Gründe vom Gemeindeausihuß
nicht al3 triftig anerfannt werden und dethalb die Abweifung
des Entlaffungsgefuches erfolgt steht dein Antragfteller ein
Beichwerderecht nicht zu.
Ausichußmitglieder , welche wegen eines Verbrechens oder
wegen Bergehens des Diebitahls, der Unterichlagung, des Be-
trugs, der Hehlerei oder der Kälfchung in die öffentliche Sigung
eines Strafgericht3 verwiefen find, unterliegen fiir Die Dauer
de3 Strafverfahrens der Suspenfion vorı Amte, welche durch
die vorgefegte VBerwaltungsbehörde in Vollzug gejekt wird.
($.-D. Art. 127.)
Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die Mitglieder des
Gemeindeausschuffes den andern Gemeindebürgern vor.
Das Dienftzeichen des Bürgermeifters befteht in einer fil-
bernen Medaille, welche mit dem Bruftbild des regierenden
Königs auf der Vorderjeite und dem Namen der Gemeinde
oder Biürgermeifterei auf der Nücdleite verjehen it und an
einem hellblauen Bande um den Hals getragen wird.
Wenn eine Gemeinde zur Führung eined Wappen® be-
rechtigt ift fann ftatt des Itamen3 der Gemeinde das Wappen
derfelben auf der Rüdfeite der Medaille angebracht werden.
Die Beigeordneten tragen al3 Dienitzeichen einen Fleinen
Schild, welcher mit dem bayerischen Wappen verfehen ift, an
einem bellblauen Bande um den Hals.
(BD. v. 4. Aug. 1869 Reggsbl. S. 1457 ff.)
b) Gemeindefchreiber.
Dem Bürgermeifter kann itberlaffen werden, gegen ange-
meffene Entichädigung, welche von Gemeindeausjchuß feitzu-
jegen ift, für Herftellung der nöthigen jchriftlichen Arbeiten
Sorge zu tragen. Wird diefe Einrichtung nicht getroffen, jo
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