Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. At 8. 10. Mott Fer Bertnaitiing der Gemeinden etc 5] 
  
— Berliert ein Ausfhußmitglied die zur MWählbarkeit erfor- 
derlichen Eigenschaften, oder treten Verhältniffe ein, welche ihm 
die Fortführung des Amtes unmöglich) machen, jo muß hellem 
Austritt erfolgen. 
Ueber die Zuläffigfeit oder Nothwendigfeit de3 Austritts 
ae vorbehaltlich der Beichwerdeführung der Gemeinde- 
austchuß. 
Außerden fann einem NAusfchußmitgliede aus triftigen 
Gründen dur) Beichluß des Gemeindeausichufjes, welcher der 
Genehmigung der DiftriktSpolizeibehörde zu unterjtellen ift, die 
Entlaffung auf Anfuchen bewilligt werden. 
Wenn die vorgegebenen Gründe vom Gemeindeausihuß 
nicht al3 triftig anerfannt werden und dethalb die Abweifung 
des Entlaffungsgefuches erfolgt steht dein Antragfteller ein 
Beichwerderecht nicht zu. 
Ausichußmitglieder , welche wegen eines Verbrechens oder 
wegen Bergehens des Diebitahls, der Unterichlagung, des Be- 
trugs, der Hehlerei oder der Kälfchung in die öffentliche Sigung 
eines Strafgericht3 verwiefen find, unterliegen fiir Die Dauer 
de3 Strafverfahrens der Suspenfion vorı Amte, welche durch 
die vorgefegte VBerwaltungsbehörde in Vollzug gejekt wird. 
($.-D. Art. 127.) 
Bei öffentlichen Feierlichkeiten gehen die Mitglieder des 
Gemeindeausschuffes den andern Gemeindebürgern vor. 
Das Dienftzeichen des Bürgermeifters befteht in einer fil- 
bernen Medaille, welche mit dem Bruftbild des regierenden 
Königs auf der Vorderjeite und dem Namen der Gemeinde 
oder Biürgermeifterei auf der Nücdleite verjehen it und an 
einem hellblauen Bande um den Hals getragen wird. 
Wenn eine Gemeinde zur Führung eined Wappen® be- 
rechtigt ift fann ftatt des Itamen3 der Gemeinde das Wappen 
derfelben auf der Rüdfeite der Medaille angebracht werden. 
Die Beigeordneten tragen al3 Dienitzeichen einen Fleinen 
Schild, welcher mit dem bayerischen Wappen verfehen ift, an 
einem bellblauen Bande um den Hals. 
(BD. v. 4. Aug. 1869 Reggsbl. S. 1457 ff.) 
b) Gemeindefchreiber. 
Dem Bürgermeifter kann itberlaffen werden, gegen ange- 
meffene Entichädigung, welche von Gemeindeausjchuß feitzu- 
jegen ift, für Herftellung der nöthigen jchriftlichen Arbeiten 
Sorge zu tragen. Wird diefe Einrichtung nicht getroffen, jo 
4*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.