52 1b. 8.11. Wickungskreis deg Gemeindeausfchuffes,
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ift unter en einer angemefjenen Bejoldung ein Ge-
meindeschreiber aufzustellen, dem die Verpflichtung auferlegt
werden fann, Die en Ihläge und Rechnungen über den Ge-
meinde- und Stiftungshaushalt für die betreffenden Verwalter
berzußt tellen.
tehrere benachbarte Gemeinden fünnen fid) zur gemein-
ychaftlichen Beftellung eines Gemeindejchreibers vereinigen.
Eine Verpflihtung zur Uebernahme der Gemeindejchreis
berei befteht für den Schullehrer nicht mehr.
c) Gemeindeeinnehmer.
Die Gemeinden find befugt, für fich allein oder in &e-
meinjchaft mit anderen rehnungsverftändige Einnehmer zur
Beforgung des Kafja- und Rechnungswejens für den Gemeinde-
und Stiftungshaushalt aufzuftellen und angemefjen zu befolden.
Die aufgeftellten Einnehmer bedürfen der Beftätigung der vor-
gefegten VBerwaltungsbehörde, werden vom Bürgermeifter ver-
pflichtet und find zur autionzleiftung verbunden. (.-D
Art. 129 Ab). 3.)
d) Sonftige Gemeindebedienitete.
Die Aufftellung des jonft nöthigen Perfonals hat ebenfalls
von den Gemeinden auszugehen.
Ueber die Stellung und Die Pflichten des jubalternen ge-
meindlichen Dienjtperjonal3 wird ım $. 14 unten dag Nähere
beiprochen werden.
8. 11.
Wirknngskreis des Gemeindenusfdufes.
a) Aufgabe des Gemeindeausjhufjes im Allge-
meinen.
Die Aufgabe de3 Gemeindeauzschuffes im Allgemeinen
bejteht in der Führung des Gemeindehaushaltes, Bejorgung
der jonjtigen gemeindlichen Angelegenheiten und der Tyürjorge
für da3 Wohl der Gemeindeangehörigen überhaupt.
Sn lebterer Beziehung hat derjelbe jein Augenmerk ins-
bejondere auf Hebung Der Lanbwirtbichaft und der Gewerbe
und Befeitigung der Armuth durch Vermehrung der Erwerbs-
gelegenheit und Förderung der Moralität zu richten.
Die Fortichritte der ze auf ven gewerblichen und
landwirthichaftlichen Gebiete, Die im gewerblichen Leben nun
mehr ermöglichte freiere Bewegung , die Unterjtügung mit
Rath und That, welde die Landwirtbichaft namentlid) von
Seite der (andwirthfchaftlichen Bereine findet, jollten den Aus-