Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

54 I. Abth. $. 11. Mickangskeris Ars Bemeindeausfdufles. 
  
d) der Beitragsrollen für die Gemeindeumlagen und für 
die Gemeindedienite; 
e) des Berzeichniffes der Gemeindebürger und der Heimat- 
berechtigten, (Beil. 15 und 16); 
f) der Wahlliften und der Urliften für die Wahl der Ge- 
\hwornen. 
Er Hat für die ordnungsmäßige Erhaltung der Gemeinde- 
regijtratur, insbejondere für die Aufbewahrung der Gemeinde- 
und Stiftungsrechnungen nebjt Belegen Sorge zu tragen. 
hn Fomnt die Meberwadjung des Safle- und Ned): 
nungswejeng der Gemeinde und der Stiftungen zır. 
Das Nähere in diefer Beziehung |. unten bei Behandlung 
des gemeindlichen Kafje- und Rehnungsiefens, 
Er Hat in Bezug auf die Verwaltung der Gemeindeange- 
legenheiten die Beicylußfaffung des Gemeindeauzfchiffes, in 
sällen, wo dies gejeglich erforderlich ijt, die Beichlußfafjung 
der Gemeindeverfammlung vorzubereiten und zu leiten und 
Die gefaßten Bejchlüffe in Vollzug zu fegen. (G.-D. Art. 131.) 
Die Handhabung der Ortspolizei ijt dem Bürgermeijter 
allein übertragen. 
Htenach Steht demfelben der Vollzug der die PVolizeiver- 
waltung betreffenden Gefee, geleglich erlaffenen Verordnungen, 
poligeifichen Borfchriften und competenzmäßigen Anordnungen 
er vorgejesten Behörden innerhalb des Gemeindebezirts zu, 
joweit hiefür nicht durch Gefeß oder gejegmäßige Verordnung 
die Bujtändigfeit einer höheren Behörde begründet ift. 
Er Hat insbejondere die polizeiliche Aufficht zu pflegen, 
die nöthigen Bifitationen vorzunehmen, die ort3polizeilichen 
Bewilligungen zu ertheilen und die ort3polizeilichen Anzeigen 
zu erita Icı. 
Er hat für die Erhaltung der öffentlichen Steherheit, 
Ordnung, Aube und Sittlicjkeit zu forgen und den Fremden- 
verkehr zu überwachen; er hat das Nedjt der vorläufigen po-= 
Jizeilicden Einfchreitung zur Verhütung jtrafbarer Handlungen. 
Er Hat bei Verlegung der Strafgejee die zur Ermög- 
lung und Sicherung der gerichtlichen Einschreitung zuläfligen 
vorläufigen Maßregeln, foweit nöthig, vorzufehren und die 
Gerichte bei Führung der Unterfuchungen, insbefondere bezüg- 
ve der ade und Sanımlung der Beweismittel entjpre= 
end zu unterttügen, jfowie in allen Fällen, in welchen die 
I einer Berjon zuläflig und veranlaßt erjcheint, dieje 
eitnahme zu bewirken.
	        
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