1. A615. 8. 11. Mickuugshreis Des Gemeindenisfufes. 55
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Er ift verpflichtet, nöthigenfall® für den Xiranzport der
von Bedieniteten de3 Staats im Gemeindebezirk Unfgegriffenen
an die Diftriftspolizeibehörde oder den Einzelnrichter des Be:
zivt3 gegen Erfah der Koften au Staatsmitteln zu forgen.
hm Liegt ob, Die augenblidlichen Vorkehrungen gegen
Gefahren für daS Leben und das Eigenthum zu treffen, die
Anitalten für Die Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt in
der Gemeinde zu beauflichtigen und namentlich jein Augenmerf
auf die öffentliche Reinlichkeit, die Einrichtungen für Gefund-
heit, die YFeuerbeichau und Feuerlöfchanftalten, die Öffentlichen
Wege, Stege, Brüden, Brunnen und Wajjerleitungen, den
Verlauf von Lebensmitteln, den Marftverfehr, dann auf Maß
und Gewicht zu richten und die entjprechenden Verfügungen
und Atabregeln zu treffen oder zu veranlaffen.
Derjelbe Hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß alljähr-
lich mindeftens einmal die Flur- und Markungsgrenzen von
den TFeldgejchwornen nach Maßgabe des Art. 21 des Vermar=
fungSgejebes vom 16. Mai 1868 umgangen und die zur An-
zeige gebrachten Mängel abgeftellt werden. (©.-D. Art. 138.) *)
Dem Bürgermeifter fteht endlid) die Ausübung des VBer-
mittlungsamtes bei Rechtöitreitigfeiten unter Gemeindeeinwohnern
zu; Derjelbe ift iibrigend befugt, hiemit ein anderes Gemcinde-
ausfchußmitglied zu beauftragen. Den Betheiligten ift e3 unbe-
nommen, Männer ihres Bertraueng zu benennen, welche zum
Sühneverjuc beizuziehen jind.
Die Zulafjung von Advofaten ift ausgeichlofjen.
Wenn auf gehörige Zadung nicht beide Bartheien erfcheinen,
fo ift der Vermittlungsverfuch als vereilt zu erachten. it der
Kläger nicht erjchienen, fo verwirkt er eine Geldbuße von 30 fr.
zum Bejten der Ocmeindefaffe. Die Anberanmung eines \wei-
teren Bermittlungstermines auf Antrag eines Theiles ift unzu-
läffıg. Die Verhandlungen und Ausfertigungen de8 Vermitt-
Iungsamtes find tar- und ftempelfrei. (D.-©. Art. 144.)
infichtlih der Berfügungen, welche der Bürgermeifter
zum Bollzuge von Verordnungen und Gefegen, deren Ueber-
tretung nicht mit Strafe bedroht ijt, innerhalb feiner Yuftändig-
feit allein zu erlafjen hat, fteht ihm die Befugniß zu, Diejelben
Burcd) Ungeborfamsftrafe bi3 zu 3 Sl. zu Gunften der Gemeindetaffe
und eventuell durch Vornahnıe der Yandlung auf Koften deg Un-
gehorjamen unter Anwendung der Art. 28 und 29 des Gejehes
*) Dergl, Wirkungstkreis der Feldgefhmornen von Stabelm. ©. 72 ff.