1. Abth. 8. 11. Mickungskreis des Gemeindeausfhufes. H7
Tag eine Vergütung von 24— 45 fr., fowie den gleichen Be-
trag für jeden angefangenen weiteren halben Tag, für allen-
falla nöthiges Uebernachten 24—42 fr., endlidy für jede Weg-
ftunde der Hin- und NRüdreife eine Ganggebühr von 6—9 fr.
zu beanfpruchen.
Diefe Beftimmung wird noch dann zu gelten haben, wenn
vom Oemeindeausfhuß für derartige Gänge feine Gebühren
feftgefegt worden find.
Der Gemeindeausshuß nimmt Theil an der Armenpflege,
jowie an dem Kirchen= und Echulwejen nad) den hierüber be=
ftehenden Gejegen und Verordnungen. (G.:O. Art. 137.) *)
Er erläßt die ortöpolizeilichen Vorfchriften nach) den ge=
jeglichen Beitinnmungen.
Er bejchließt über polizeiliche Einrichtungen und Anftalten,
nit deren Ausführung Koften für die Gemeinde verbunden
find. (&.:D8. Art. 140.)
Wo die Aufftellung befonderer DOrtsführer auf Grund des
Art. 139 Abi. 2 der Gemeindeordnung fir nothiwendig erachtet
wird, fommt deren Wahl dein Gemeindeausfchufje zu.
Der Gemeindeausfchuß ift ebenfo wie der VBirrgermeifter
berechtigt, Verfügungen, weldhe er in feiner Zuftändigfeit
al3 Gemeindebehörde zum Bollguge von Gefegen und giltigen
Verordnungen, deren Webertretung nicht mit Strafe bedroht
ift, an bejtimmte an erlafjen und diefen befonders eröffnet
hat, Ungehorfamsitrafen in Betrag bi zu 3 fl. im Nichtbefol-
gung3falle zu verhängen und nad) Maßgabe der Art. 28 und 29
des Einführungsgefeges zum Straf - und Bolizeiftrafgelegbuche
vom 10. November 1861 unter Umständen die treffende Handlung
auf Koften des Ungehorfamen vornehmen zu laffen und den
erwachfenen Koftenaufivand zur zwangsweilen Erhebung nad)
den gefeglichen Beftimmungen über Beitreibung von Unter-
juhunggfojten zu bringen.
Beichwerden gegen derartige Maßregeln haben in dringen
den Tsällen feine aufichiebende Wirkung. (G.-D. Art. 143.)
Der Gemeindeausfhuß führt den Gemeindehaushalt.
Er hat für die Erhaltung des Vermögens und für Die
Erfüllung der Berbindlichfeiten der Gemeinde zu forgen.
Seine Mitglieder haften für allen durch die Nichterfüllung
*) |. Art. 22 des Armengefetes, dann 8. 59 Nbf. 3 und $. 94 Abi. 5
ves revid. G.-Edilt8 vom 1. Juli 1834, endlich das Schuldotations-
gefet vom 10. November 1861.