58 1. mi. S.11. Wickungskreis des Geweindenusichuffes.
ihrer Dienftesobliegenheiten entjteheuden Schaden. (©.-D.
Art. 133.)
Er verwaltet da3 Gemeinde- und örtliche Stiftungsver-
mögen durch die aus jeiner Mitte aufgeitellten, oder die bejon-
deren Verwalter.
Dem Bürgernteijter und Beigeordneten ijt unterjagt, wenn
auch nur vorübergehend, eine Verwaltung jelbt zu führen.
Die Verwalter haben die ihnen übertragenen Kafjageichäfte
ausfchlieglich zu bejorgen und haften zunächjt für Die richtige
und rechtzeitige Erhebung der Einkünfte, für die Einhaltung
der Voranjchläge und für die vorjchriftsmäßige Ordnung in
den Ausgaben.
Die Verwalter haben eine vom Seimeindeausfchufie feitzu:
jebende Boution zu leiten. Mitgliedern des Gemeindeaus-
Ichuffes Fann Diefe Kautionsleiitung aus bejonderen Gründen
erlaffen werden. (&.-8. Art. 134.)
Die Verwalter oder bejonderen Einnehmer Dürfen ohne
Ichriftlihe Zahlungsanmweilung des Bürgermeilters bei Meidun
eigener Haftung feine Zahlungen machen. (G.-D. Art. 135)
Näheres hierüber jowıe über die Verwaltung der ge-
meindlichen und Stiftungsfaffen |. unten S. 12.
Aufjtellung des Kahres-Etut3.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. SYanuar bis 31. December.
m Monate October hat der Gemeindeausihuß den Bor-
anichlag färnmtlicher voraustehbarer Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinde für da8 nädjite Jahr aufzuftellen und denfelben
im Laufe des Dionats November nach vorhergängiger Belannt-
marhung 14 Tage lang öffentlich aufiulegen. eve Umlagen=
pflichtigen fteht e3 frei, feine Erinnerungen jchriftlich einzurvei-
chen oder zu Protofoll zu erklären.
Nach Ablauf diefer Kriit Hat der Gemeindeausjchuß den
Boranjchlag unter Würdigung der eingefommenen Erinnerungen
feitzuftelen und der vorgejegten DBermwaltungsbehörde fofort
vorzulegen. Sieht fi) diefe Behörde Hiedurh zu der Aus-
übung ihres Auflichtsrecht3 nach Art. 157 der Gemeindeord-
nung veranlaßt, jo hat fie binnen jech® Wochen dem Gemeinde:
ausichuß die geeignete Eröffnung zu machen.
Der Boranichlag bildet die Grundlage de3 Gemeindehaus-
Halt3. Ueber nicht vorgejehene unvermeidliche Ausgaben hat
der Gemeindeausihuß Beichluß zu faflen.
Borftehende Beltimmungen finden auch Anwendung auf