Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abıh. $. 12. Gefchäftsgang bei den Gremeindeuermaltungen. 61 
  
a) Situngen de3 Gemeindeausfchufje3. 
Der Gemeindeausfhuß fann nur dann giltig beichließen, 
wenn alle im &emeindebezirf anmwejenden Mitglieder gehörig 
geladen Jind und mehr als die Hälfte der gefeglichen Mitglieder- 
zahl an der Berathung und Abjtimmung Theil genommen hat. 
Kein jtimmberechtigtes Mitglied darf fich der Abjtimmung 
enthalten. *) 
Die Beichlüffe werden durd) abjolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, bei Stimmengleichheit entjcheidet die Stimme des Vor- 
figenden. Ueber die Beichlüffe ijt ein fortlaufendes Protokoll 
zu führen, defjen Einficht jedem Gemeindebürger zu gejtatten ift. 
Mer bei einer Angelegenheit aus einem Brivatintereffe 
perjönlich betheiligt ıft darf an der Berathung und Beichluß- 
taffung hierüber nicht Theil nehmen. Auch gewerbliche nterefjen 
haben dieje Folge. 
Kann dephalb ein giltiger Beichluß nicht gefaßt werden, 
fo it die Angelegenheit der Beichlußfaflung der Geineindever- 
Janımlung vorzubehalten, in welcher den unmittelbar betheiligten 
Gemeindebürgern fein Stimmrecht zufommt. ft mindeltens 
die Hälfte der Gemeindebürger zur Theilnahme an der Beichluß- 
faffung unfähig, jo entjcheidet nad) Bernehmung der Betheilig- 
ten wie der Unbetheiligten die vorgejette Berwaltungsbehörde, 
welche berechtigt ijt, erforderlichen Falles einen Rechtsanwalt 
zur Vertretung der emeindeinterejien aufzujtellen. 
Die Situngen de Gemeindeausschuffes find öffentlich, 
foweit nicht Nücfichten auf das Staut2- oder Gemeindewohl, 
oder auc) berechtigte Anfprüche Einzelner entgegenftehen. 
Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Deffentlichkeit 
der Berathung oder Abjtimmung anszufchliegen je, wird in 
geheimer Situng entjchieden. Die Derfentlichkeit darf jedoch 
niemal3 ausgefchloffen werden, wenn fie Durch das Gelek für 
bejtimmte Fälle ausdrücklich vorgejchrieben ıjt. (G.-D. Art. 145 
abj. 1—0. 
| Der Korfihenbe handhabt die Drdiuung. Er ıjt verpflichtet, 
Zeichen des Beifall3 oder der Wiipbilligung den Zuhörern nicht 
zu geftatten und nöthigenfall3 jeden derjelben, der die Ruhe 
der Sigung in irgend einer Were jtört, aus dem Sigungs- 
fofale wegzuweifen und nach Umjtänden abführen zu laffen. 
*) leber die Strafen des Nichterjcheineng oder der DBermweigerung ber 
Stimmabgabe f. Art, 165 der G.-D.
	        
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