Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

62 1. Abıh. S. 12. Gefhäftsgang bei den Genteindenermaltmmgen. 
  
b) Ausjchüffe für befondere Jwede. 
Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und Anftalten, Towie 
zur Beforgung bejtinmmter Gejchäfte Fünnen auf Beichluß der 
Gemeindeverwaltung bejondere Ausichüfle aus Mitgliedern der- 
jelben, oder aus den zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeinde- 
bürgern gebildet werden, deren Auswahl der Gemeindevermwal- 
tung zufteht. Ä 
Die hiezu berufenen Gemeindebürger verrichten ihre Funl- 
tionen unentgeldlich und haben nur Anjprud) auf Erjag von 
Auslagen. 
Solde Ausihüfje find der Gemeindeverwaltung unterge- 
ordnet an deren Spnftruftionen gebunden und Fönnen von der 
Semeindeverwaltung aufgelöft werden. Der Bürgermeifter oder 
ein von ihm bezeichnete8 Gemeindeverwaltungsmitglied führt 
den Borlik. 
Die Funktion ftändiger Ausichüffe endet jedenfall mit 
Ablauf der Wahlperiode, in welcher fie gebildet worden ind. 
(©.-D8. Art. 145 und 106, Abi. 4.) 
c) gormeller Geichäftsgang. 
Ale Ausfertigungen des Gemeindeausfchufjes werden bon 
dem gejchäftsleitenden Vorftande, Urkunden, welche eine Ber- 
pflihtung der Gemeinde begründen, außerdem noch von zwei 
Mitgliedern des Gemeindeausjchufieg unterzeichnet. 
Zur Regelung des formellen Gelchäftsganges fanıı der 
Gemeindeausfchuß eine Geichäftsordnung erlaffen. (G.-D. Art. 
145 Abi. 7 und 8.) 
Ein Entwurf zu einem joldhen findet fi in Beil. 19. 
d) Kaffaverwaltung. 
Ueber das gemeindliche KRafjawejen enthält die M.- €. 
vom 12. October 1369 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) nad)» 
itehende Borichriften: 
1) Allgemeine Beitimmungen. 
Die Gemeinde- und drtlihen Stiftungsfaffen werden, 
wie bereits im $. 10 oben angedeutet worden ift, entweder 
durch die von dem Bürgermeifter oder jeinem gejeblichen Stell- 
vertreter gemäß Art. 145 Abf. 1 der Gemeindeordnung damit 
beaufiragten Gemeindeausschußmitglieder, oder durch bejondere 
von dem Gemeindeausschuffe unter Beitätigung des vorgejegten 
Bezirksamtes (Art. 129 und 134 der ©.-D.) aufgeftellte und 
vom Bürgermeifter verpflichtete Einnehmer verwaltet.
	        
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