62 1. Abıh. S. 12. Gefhäftsgang bei den Genteindenermaltmmgen.
b) Ausjchüffe für befondere Jwede.
Zur Verwaltung örtlicher Stiftungen und Anftalten, Towie
zur Beforgung bejtinmmter Gejchäfte Fünnen auf Beichluß der
Gemeindeverwaltung bejondere Ausichüfle aus Mitgliedern der-
jelben, oder aus den zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeinde-
bürgern gebildet werden, deren Auswahl der Gemeindevermwal-
tung zufteht. Ä
Die hiezu berufenen Gemeindebürger verrichten ihre Funl-
tionen unentgeldlich und haben nur Anjprud) auf Erjag von
Auslagen.
Solde Ausihüfje find der Gemeindeverwaltung unterge-
ordnet an deren Spnftruftionen gebunden und Fönnen von der
Semeindeverwaltung aufgelöft werden. Der Bürgermeifter oder
ein von ihm bezeichnete8 Gemeindeverwaltungsmitglied führt
den Borlik.
Die Funktion ftändiger Ausichüffe endet jedenfall mit
Ablauf der Wahlperiode, in welcher fie gebildet worden ind.
(©.-D8. Art. 145 und 106, Abi. 4.)
c) gormeller Geichäftsgang.
Ale Ausfertigungen des Gemeindeausfchufjes werden bon
dem gejchäftsleitenden Vorftande, Urkunden, welche eine Ber-
pflihtung der Gemeinde begründen, außerdem noch von zwei
Mitgliedern des Gemeindeausjchufieg unterzeichnet.
Zur Regelung des formellen Gelchäftsganges fanıı der
Gemeindeausfchuß eine Geichäftsordnung erlaffen. (G.-D. Art.
145 Abi. 7 und 8.)
Ein Entwurf zu einem joldhen findet fi in Beil. 19.
d) Kaffaverwaltung.
Ueber das gemeindliche KRafjawejen enthält die M.- €.
vom 12. October 1369 (abgedr. in den Kreisamtsbl.) nad)»
itehende Borichriften:
1) Allgemeine Beitimmungen.
Die Gemeinde- und drtlihen Stiftungsfaffen werden,
wie bereits im $. 10 oben angedeutet worden ift, entweder
durch die von dem Bürgermeifter oder jeinem gejeblichen Stell-
vertreter gemäß Art. 145 Abf. 1 der Gemeindeordnung damit
beaufiragten Gemeindeausschußmitglieder, oder durch bejondere
von dem Gemeindeausschuffe unter Beitätigung des vorgejegten
Bezirksamtes (Art. 129 und 134 der ©.-D.) aufgeftellte und
vom Bürgermeifter verpflichtete Einnehmer verwaltet.