I. Ubih. $. 12. Gefchäftsgang hei den Bemeindenermaltungen. 65
Ueberfteigen die Baarbeftände bei einer Kaffe, deren etat2-
mäßige Sfahreseinnahme 1000 fl. oder weniger beträgt, bie
Summe von 200 fl., danıı bei einer Kaffe, deren etatsmäßige
Qahreseinnahmg zwilchen 1000 und 4000 fl. entziffert, die
umme von 200 fl., endlich bei einer Kaffe mit einer etat2-
mäßigen ahregeinnahme von 4001 fl. und darüber die Summe
von 400 fl, jo find die Mehrbeträge unverzüglih an die
Nefervefaffe abzuliefern.
Dem Gemeindeausshuß fteht e3 frei, au) ohne die vor-
jtehenden Borausjegungen die Ablieferung von zeitweife ent-
behrlichen Surrentlafjabaarbeftänden an die Refervelaffe anzu-
ordnen.
Tür jeden Jond, über welchen befondere Rechnung geftellt
wird, ijt einjeigenes Qurrentfafjatagebuch nach dem Formulare
Beil. 20 unten zu führen.
Die urrentfaffatagebücher müfjen jedesmal bei Beginn
eined neuen Recdhnungsjahres nei angelegt werden, entjprechend
geheftet oder gebunden, paginirt und mit einem Umfchlag ver«
jehen fein, auf welchem der treffende Fond, dag Berwaltungs-
jahr und der Name de3 Verwalter anzugeben find.
Sn diefelben werden zunächit die nach Abjchluß des Iehten
SKaffatagebuchs au dem Vorjahre verbliebenen Aktiv» und Baffiv-
refte, und fodann alle für da3 laufende Redhynungsjahr anfal-
Ienden Einnahmen und Ausgaben in chronologifcher Ordnung
eingetragen, und zwar in der Weije, Daß, wie aus dem For«
mular zu erjehen ift, die Einnahmen in ununterbrochener Reihen-
folge auf die linfe und die Ausgaben auf die gegenüberliegende
rechte Seite zu ftehen kommen.
„eben Einnahm3- und Ausgabepoften ift fofort nach feinem
buch e oder doc fpäteftens an demjelben Tage |peziell zu ver-
uchen.
Ausgenommen find diejenigen PBoften, welche in zahlreichen
fleineren Beträgen anfallen, wie 3. B. die Taren, Umlagen ıc.,
und deshalb in bejonderen Registern oder VBerzeichniffen einzeln
verbucht werden. Bezüglich foldher Bolten genügt ein funmma>»
rifcher Vortrag im Kaffatagebuch, welcher jedoch mindefteng
einmal im Monat Stattzufinden hat.
Die nad) Maßgabe der folgenden Beftimmungen in die
Nefervefafje abzuliefernden oder von dort zurüdgezogenen Cura
rentfaffabaarschaften werden nur in intra lineas vorgetragen.
Borichüffe, welche nad) Art. 64 der Gemeindeordnung an
andere unter derjelben Verwaltung jtehende Kafjen geleiftet
GStadelmann, HdL. f. Landgemeindeu:rwalt. 5. Uuil 5