Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Ubih. $. 12. Gefchäftsgang hei den Bemeindenermaltungen. 65 
  
Ueberfteigen die Baarbeftände bei einer Kaffe, deren etat2- 
mäßige Sfahreseinnahme 1000 fl. oder weniger beträgt, bie 
Summe von 200 fl., danıı bei einer Kaffe, deren etatsmäßige 
Qahreseinnahmg zwilchen 1000 und 4000 fl. entziffert, die 
umme von 200 fl., endlich bei einer Kaffe mit einer etat2- 
mäßigen ahregeinnahme von 4001 fl. und darüber die Summe 
von 400 fl, jo find die Mehrbeträge unverzüglih an die 
Nefervefaffe abzuliefern. 
Dem Gemeindeausshuß fteht e3 frei, au) ohne die vor- 
jtehenden Borausjegungen die Ablieferung von zeitweife ent- 
behrlichen Surrentlafjabaarbeftänden an die Refervelaffe anzu- 
ordnen. 
Tür jeden Jond, über welchen befondere Rechnung geftellt 
wird, ijt einjeigenes Qurrentfafjatagebuch nach dem Formulare 
Beil. 20 unten zu führen. 
Die urrentfaffatagebücher müfjen jedesmal bei Beginn 
eined neuen Recdhnungsjahres nei angelegt werden, entjprechend 
geheftet oder gebunden, paginirt und mit einem Umfchlag ver« 
jehen fein, auf welchem der treffende Fond, dag Berwaltungs- 
jahr und der Name de3 Verwalter anzugeben find. 
Sn diefelben werden zunächit die nach Abjchluß des Iehten 
SKaffatagebuchs au dem Vorjahre verbliebenen Aktiv» und Baffiv- 
refte, und fodann alle für da3 laufende Redhynungsjahr anfal- 
Ienden Einnahmen und Ausgaben in chronologifcher Ordnung 
eingetragen, und zwar in der Weije, Daß, wie aus dem For« 
mular zu erjehen ift, die Einnahmen in ununterbrochener Reihen- 
folge auf die linfe und die Ausgaben auf die gegenüberliegende 
rechte Seite zu ftehen kommen. 
„eben Einnahm3- und Ausgabepoften ift fofort nach feinem 
buch e oder doc fpäteftens an demjelben Tage |peziell zu ver- 
uchen. 
Ausgenommen find diejenigen PBoften, welche in zahlreichen 
fleineren Beträgen anfallen, wie 3. B. die Taren, Umlagen ıc., 
und deshalb in bejonderen Registern oder VBerzeichniffen einzeln 
verbucht werden. Bezüglich foldher Bolten genügt ein funmma>» 
rifcher Vortrag im Kaffatagebuch, welcher jedoch mindefteng 
einmal im Monat Stattzufinden hat. 
Die nad) Maßgabe der folgenden Beftimmungen in die 
Nefervefafje abzuliefernden oder von dort zurüdgezogenen Cura 
rentfaffabaarschaften werden nur in intra lineas vorgetragen. 
Borichüffe, welche nad) Art. 64 der Gemeindeordnung an 
andere unter derjelben Verwaltung jtehende Kafjen geleiftet 
GStadelmann, HdL. f. Landgemeindeu:rwalt. 5. Uuil 5
	        
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