66 TI. Abth. $. 12. Gefhäftsuang bei den Bemeindenermaltingen.
werden, find in dem treffenden Kurrentlafjatagebuch in Ausgabe
zu ftellen und von demjenigen Verwalter, welcher den VBorfchuß
empfängt, im Qurrentlaffatagebuch de3 treffenden Fonds zu
vereinnahmen.
Der lettere Verwalter hat überdies einen Empfangsichein
auszuftellen, welcher bi zur Nüdzahlung des Vorfchuffes in
derjenigen Kaffe, au welcher der Lorfhuß gegeben wurde,
al Beleg aufzubewahren ift.
Definitive Zufchüffe, welche von einer Kaffe an eine andere
gereite! werden, müfjen in dem Kaffatagebucdh der erfteren ala
usgabe und in dem Kafjatagebucd) der lekteren ald Einnahme
verbucht werden.
Die Tagebuchgeinträge müfjen deutlich und mit Tinte ge-
Ichrieben werden. Ste haben insbejondere bezüglich der Ein-
nahmen den Namen des Zahlenden, die Gattung der Einnahme,
die Zeit für welche die Zahlung erfolgte und den Betrag der
geblung, bezüglidy der Ausgaben Dagegen den Namen des
mpfängers, den Betreff, für welchen die Zahlung geleiftet
wurde und den verausgabten Betrag zu enthalten.
serner ift jedem Eintrag außer der fortlaufenden Nummer
des Tagebuch und dem Datum, unter weldjem die Leiftung
erfolgte, die fortlaufende Nummer des Einnahms- beziehungs-
weile AusgabSbeleges beizujegen, zu welchem Behufe die WBelege
nad) den Einnahmen und Ausgaben ausgejchieden und nad)
der Neihenfolge ihrer Entjtehung geordnet in gejonderte Tefturen
zu bringen, und mit Bleijtift fortlaufend zu nummerirten find.
rede Seite des Tagebucdj3 ift zu Yummiren und der Geiten-
betrag auf die nächitfolgende Einnahms- resp. Ausgabsfeite
überzutragen.
Die Tagebücher find reinlih und frei von Rafuren zu
alten, Correkturen find möglichjt zu vermeiden und gegebenen
alles nur in der Art vorzunehmen, daß der frühere Eintrag
noch leferlich bleibt.
Nach) Ablauf des Nechnungsjahres find die Tagebücher
durch Einstellung der etwaigen durchlaufenden Boften, 3. B.
der Anichläge von Wohnungen, Dienjtgründen und dergleichen,
dann der bewilligten Nachläfje zu ergänzen, hrerauf unter Sume
mirung und Abgleihung der Einnahmen und Ausgaben abzu=
Ichließen und von dem Verwalter zu unterzeichnen.
Nad) dem Abjichluß darf Fein Eintrag mehr ftattfinden,
Dagegen fünnen bi& zu diejfem Zeitpunkt etwaige nachgeholte