70 1 Ubıh. $. 12. Gefchäftsaang bei den Bemeindenermaltungen.
Werden hiebei erhebliche Abweichungen und Mängel con-
ftatirt, jo ift ungefäumt dag zur Erhaltung des Gemeinde- und
Stiftungsvermögens Erforderliche zu verfügen und an die vor-
gejegte Auffichtsbehörde Anzeige zu erftatten.
Unbedeutende Berftöße jind fofort zu berichtigen und Die
Kafjatagebücher mit den entiprechenden Wormerkungen hierüber
zu verjehen.
Ueber die Bifitation ift ein Brotofoll aufzunehmen, welches
in der Gemeinderegiftratur hinterlegt wird.
Abgejehen von diefen vorgejchriebenen Bifitationen hat der
Bürgerimeifter unmittelbar nach dem zum Zwed der jährlichen
Rechnungsftelung erfolgten Abichluffe der Kaffatagebücher
(f. Seite 66 oben) eine weitere PVifitation der Klaffen vorzu-
nehmen und zu WBrotofoll zu conftativen, ob die Kajjen- und
Urfundenbeftände mit den Rechnungsabichlüffen und Special:
porträgen der Rechnungen übereinftimmmen.
Diefes Protokoll ift mit den Rechnungen als Kafjanusweis
der vorgejegten Auffichtsbehörde vorzulegen.
9) Uecbermweifung der Kaffen.
Yn allen ?rällen des Webertrags einer Kaffe an einen
anderen Verwalter hat eine fürmlicjye Ueberweilung der Kafje
ftattzufinden.
Diefe Ueberweilung ift durd) den Bürgermeifter oder
dejien gejehlichen Stellvertreter zu vollziehen und hiebei in An=
wejenheit des übernehmenden und abtretenden Verwalterg oder
dejlen Stellvertreter3 eine Bifitation der Kafjen nach obiger
Anleitung vorzunehmen.
Die Desfallfigen Verhandlungen find fchriftlich zu pflegen
und in denfelben die überwielenen Baarbeitände, Urkunden,
Materialien, Kafjatagebücher, Negifter und fonitigen Schrift:
ftüde von Belang, fowie aud) die überwiefenen Bureaurequis-
jiten und Mobilien zu verzeichnen.
Da3 Ueberweifungsprotofoll, welches in der Gemeindere-
giftratur forgfältig aufbewahrt werden muß, ift jowohl von
dem abtretenden Berwalter beziehungsweife feinem Stellvertreter
al3 von dem übernehmenden Verwalter zu unterzeichnen und
dem erjteren auf Berlangen eine Abjchrift des Protofoll3 aus»
zuhändigen.
Nah Vollzug der Ueberweifung hat fich der abtretende
Berwalter aller weiteren Kafjengejchätte zu enthalten.
Nückjtände, welche dem neuen Verwalter überwiejen wur=