I. AbtE. 8. 12. Gefchäftsunmg bei den Bemeindenermaltungen. 73
dert, zu nummeriren umd in einen oder mehrere Bände geheftet
der Rechnung beizufügen.
Cämmtlide Nechnungen find wie die WBoranichläge
in Concept und Reinfchrift zu fertigen, entfprechend zu beften,
und zu paginiren, nach Art. 136 der ©.-D. nad) vorgängiger
Befanntmadjung an beftinnmten Tagen zu verlefen und 14 Tage
lang öffentlich aufzulegen.
Sodann find diejelben durch den Gemeindeausfchuß unter
Würdigung der abgegebenen Erinnerungen und nad) Vernehne
ung des Nechners über etwa erhobene Beanftandungen feitzu-
ftellen, zu unterzeichnen und nebft Belegen mit der Beltätig-
ung, daß die vorjchriftämäßige Veröffentlichung erfolgt ijt am
die vorgejeßte AuflichtSbehörde in Reinfchrift einzufenden, von
welcher jie geprüft und rechnerifch befcjieden werden.
Kleinere Rechnungen über gemeindliche Anftalten und
Fonds find zur Koftenerfparung zwedniäßig den Hauptrechnungen
al3 Anhang beizubinden. Deßgleichen fünnen mehrere Stiftung3-
rechnungen von unbedentendem Umfange in einen Band ver-
einigt werden.
Mit den neuen Rechnungen find auch die leßten abge-
Ichloffenen Rechnungen und foferne auf einen Bortrag früherer
Rechnungen Bezug genommen ift aud) diefe an die vorgejete
Behörde einzujenden.
Betrifft der Beicheid der Auffichtsbehörde eine Haftung?
verbindlichkeit de8 Nedjners, jo ift durch ihn die Betretung
des Civilrechtäweges nicht ausgefchloffen, fie hat jedoch feine
aufichiebende Wirfung.
Siebt die vorgelegte Nechnung der Behörde Anlak zur
Ausübung ihres AuffichtSrechtes nad) Art. 157 der ©.-D. fo hat
fie binnen 4 Monaten dem Gemeindeausfchuß die geeignete
Eröffnung zu madhen. (.-D. Art. 136.)
Die allgemeinen Beitimmungen der &.-D. Art. 161 und 163
über da8 Beichwerderecht, die Berufungzfrift und dag Ynftanz-
verhältniß finden auch auf die in Folge der NRechnungsprüfung
ergangenen Anorönungen und Auflichtsbefchlüffe Anwendung.
2) Rednungssllcherfichten.
Mit Rücdficht auf das ftatiftische SYntereffe welches der VBermd-
gensftand und der Fortgang der Schuldentilgung der Gemeinden ge=
währt, find unter Anwendung des Formulars Beil.26 und 27
jährlich gejonderte Ueberfichten herzuftellen, welche bis zum 1. Of-
tober der vorgejegten Aufficht3behörde vorgelegt, jodann nad) den