I. Abth. 5. 13. Gemeindeuerfammiungen. 65,
der Heimatgebühren durch ftatutarischen Beichluß der Gemeinde-
verjanmtlung ausgedehnt werden.
Wenn ein Zehnttheil der ftimmberechtigten Gemeindebürger
Ihriftlid) einen Antrag einreicht, der eine Angelegenheit betrifft,
für welche die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung begründet
ift, jo muß der Gemeindeausjchuß diefen Artrag der Gemein-
deverjammlung zur DBerathung und Beichlußfaffung vorlegen.
(8.:D0. Art. 147.)
Dem Bürgermeijter fteht die Leitung der Verfammlung
zu, er ilt befugt, zu der Verjammlung unter Androhung einer
Selditrafe bi8 zu einem Gulden zu Gunften der Armenfafje
zu laden, bei gleicher Strafe da3 unzeitige Weggehen aus
der Verfammlung oder jonitige ungebührlihe Störungen zu
verbieten und die verwirkten Strafen auszufprehen. (GO.
Art. 148.)
Soferne nicht im Gejege die Zuftimmung einer bejtimmten
Anzahl von Gemeindebürgern *) oder neben der Stimmenmehr-
heit ein bejtimmtes Berhältniß der Steuerzahlung auf Seite
der Bujtimmenden **) für das Zuftandefommen eines giltigen
Beichluffes erforderlich) ift, jo fann ein julcher durch Die abfolute
Stimmenmehrheit der Anmwejenden gefaßt werden, wenn mehr
als die Hälfte der Stimmberedtigten erichtenen, oder mehr als
die Hälfte der durd) die Gemeindebürgerfchaft abzugebenden
Stimmen vertreten ilt.
Die Abftimmung kann mündlich oder fchriftlich erfolgen.
Sie muß fchriftlic vorgenommen werden, wenn die Stim-
menzahl fich nach der Größe des Steuerbetrages richtet, oder
wenn neben der Stimmenzahl auch ein bejtimmtes Verhältniß
der Steuer auf Seite des ABuftimmenden zur Yallung eines
Beichluffes erforderli ift. (G.-D. Art. 149.)
Ueber die Verhandlung ift ein Brotofoll zu errichten, welches
die Zahl der Anwejenden, fowie das Ergebniß der Abjtimmung
feititellt und vom Bürgermeijter, vom PBrotofollführer und von
wei Gemeindebürgern unterfchrieben wırd. Erfolgt Ychriftliche
bitimmung, jo jind die Stimmen für und gegen den Antrag
Durch Unterkhrift der einzelnen Gemeindebürger in das Protofoll
aufzunehmen.
*) f, insbe. Art. ANHf. 3, Art.9 Abf.5 und Art. 27 N6f. 1 d und Art.
28 der .-D.
“-, 5, Art. 27 Abf. 1 und Art. 28 der G.-O.