Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. 5. 13. Gemeindeuerfammiungen. 65, 
  
der Heimatgebühren durch ftatutarischen Beichluß der Gemeinde- 
verjanmtlung ausgedehnt werden. 
Wenn ein Zehnttheil der ftimmberechtigten Gemeindebürger 
Ihriftlid) einen Antrag einreicht, der eine Angelegenheit betrifft, 
für welche die Zuftändigfeit der Gemeindeverfammlung begründet 
ift, jo muß der Gemeindeausjchuß diefen Artrag der Gemein- 
deverjammlung zur DBerathung und Beichlußfaffung vorlegen. 
(8.:D0. Art. 147.) 
Dem Bürgermeijter fteht die Leitung der Verfammlung 
zu, er ilt befugt, zu der Verjammlung unter Androhung einer 
Selditrafe bi8 zu einem Gulden zu Gunften der Armenfafje 
zu laden, bei gleicher Strafe da3 unzeitige Weggehen aus 
der Verfammlung oder jonitige ungebührlihe Störungen zu 
verbieten und die verwirkten Strafen auszufprehen. (GO. 
Art. 148.) 
Soferne nicht im Gejege die Zuftimmung einer bejtimmten 
Anzahl von Gemeindebürgern *) oder neben der Stimmenmehr- 
heit ein bejtimmtes Berhältniß der Steuerzahlung auf Seite 
der Bujtimmenden **) für das Zuftandefommen eines giltigen 
Beichluffes erforderlich) ift, jo fann ein julcher durch Die abfolute 
Stimmenmehrheit der Anmwejenden gefaßt werden, wenn mehr 
als die Hälfte der Stimmberedtigten erichtenen, oder mehr als 
die Hälfte der durd) die Gemeindebürgerfchaft abzugebenden 
Stimmen vertreten ilt. 
Die Abftimmung kann mündlich oder fchriftlich erfolgen. 
Sie muß fchriftlic vorgenommen werden, wenn die Stim- 
menzahl fich nach der Größe des Steuerbetrages richtet, oder 
wenn neben der Stimmenzahl auch ein bejtimmtes Verhältniß 
der Steuer auf Seite des ABuftimmenden zur Yallung eines 
Beichluffes erforderli ift. (G.-D. Art. 149.) 
Ueber die Verhandlung ift ein Brotofoll zu errichten, welches 
die Zahl der Anwejenden, fowie das Ergebniß der Abjtimmung 
feititellt und vom Bürgermeijter, vom PBrotofollführer und von 
wei Gemeindebürgern unterfchrieben wırd. Erfolgt Ychriftliche 
bitimmung, jo jind die Stimmen für und gegen den Antrag 
Durch Unterkhrift der einzelnen Gemeindebürger in das Protofoll 
aufzunehmen. 
*) f, insbe. Art. ANHf. 3, Art.9 Abf.5 und Art. 27 N6f. 1 d und Art. 
28 der .-D. 
“-, 5, Art. 27 Abf. 1 und Art. 28 der G.-O.
	        
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