16 I. Abth. 8. 14. Gemelndtiches Bienfiperfonal.
8. 14.
Gemeindlihes Dienfiperfonal.
a) Aufftellung desselben.
Die Gemeinden find verpflichtet, für die nothiwendigen
Dienftleiftungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Seld-
fhußes geeignete Diener in widerruflicher Werfe aufzujtellen,
denfelben zur Sicherung ihrer Subfiftenz genügende Bezüge, über
welche da8 Ermefjen des Semeindeausichuffes entgiltig entjcheidet,
zu gewähren und die hiezu verwendeten Perjonen im ‘Falle
erwiefener Untauglichfeit oder Unzuverläffigteit vom Dienfte zu
entfernen.
Bei Belegung folder Stellen follen die in Art. 34 des
Wehrverfafjungsgefeges vom 30. ganuaur 1868 und in Art. 11
des Gejege3 vom 16. Mai 1868, die Verjorgung invalider
Unteroffiztere 2c. betr., bezeichneten Berfonen möglichtt berüdfich-
tiget werden. (-D. Art. 141.)
Bei einer abjihtlichen und fyftematischen Außeracditlafjung
diefer Borjchrift wäre die Diftrift3verwaltungsbehörde zum
Eingreifen befugt.
Bei Auswahl des gemeindliden Dienftperjonal® Hat der
Gemeindeausihuß übrigens mit aller Umfiht zu Werke zu
gehen und fich in feinem Falle von Rüdfichten auf die Gemeinde-
und Armenfafje leiten zu lafien, welche nur gar zu häufig
dazu führen, daß dieje Dienfte alten gebrechlichen Zeuten übertragen
werden, Die den Seeblern zum Spotte dienen und, am Hunger-
tuche nagend, lieber felbft Ihrer Nahrungsnoth durch FFrevel
abhelfen, al3 der Wacdjjamteit gegen foldhe ihre Thätigfeit
widmen.
Er Hat darum darauf zu jehen, daß zu Gemeindedienern
nur Werjonen von allfeit3 tadellofer Aufführung und körper:
liher Dienjtesbefähigung aufgeftellt werden, zu welchen man
das Vertrauen haben fan, daß fie ihrem Dienfte pünktlich
und gewiffenhaft nachfommen, die nöthige Energie entwideln
und Beitechungen unzugänglich find.
Untauglicde Gemeindediener miüfjfen entfernt werden und
fann die Diftriftsverwaltungsbehörde in diefer Beziehung nad)
Maßgabe des Art. 157 der Gemeindeordnung einfchreiten,
joferne nicht deren diSciplinäre Entlafjung veranlaßt ift.
Da8 gemeindliche Dienftperfonal bejteht gewöhnlich aus
dem emeindediener, den Ort3-, Zlur- und Nadjıtwächter, e3