Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

16 I. Abth. 8. 14. Gemelndtiches Bienfiperfonal. 
  
8. 14. 
Gemeindlihes Dienfiperfonal. 
a) Aufftellung desselben. 
Die Gemeinden find verpflichtet, für die nothiwendigen 
Dienftleiftungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Seld- 
fhußes geeignete Diener in widerruflicher Werfe aufzujtellen, 
denfelben zur Sicherung ihrer Subfiftenz genügende Bezüge, über 
welche da8 Ermefjen des Semeindeausichuffes entgiltig entjcheidet, 
zu gewähren und die hiezu verwendeten Perjonen im ‘Falle 
erwiefener Untauglichfeit oder Unzuverläffigteit vom Dienfte zu 
entfernen. 
Bei Belegung folder Stellen follen die in Art. 34 des 
Wehrverfafjungsgefeges vom 30. ganuaur 1868 und in Art. 11 
des Gejege3 vom 16. Mai 1868, die Verjorgung invalider 
Unteroffiztere 2c. betr., bezeichneten Berfonen möglichtt berüdfich- 
tiget werden. (-D. Art. 141.) 
Bei einer abjihtlichen und fyftematischen Außeracditlafjung 
diefer Borjchrift wäre die Diftrift3verwaltungsbehörde zum 
Eingreifen befugt. 
Bei Auswahl des gemeindliden Dienftperjonal® Hat der 
Gemeindeausihuß übrigens mit aller Umfiht zu Werke zu 
gehen und fich in feinem Falle von Rüdfichten auf die Gemeinde- 
und Armenfafje leiten zu lafien, welche nur gar zu häufig 
dazu führen, daß dieje Dienfte alten gebrechlichen Zeuten übertragen 
werden, Die den Seeblern zum Spotte dienen und, am Hunger- 
tuche nagend, lieber felbft Ihrer Nahrungsnoth durch FFrevel 
abhelfen, al3 der Wacdjjamteit gegen foldhe ihre Thätigfeit 
widmen. 
Er Hat darum darauf zu jehen, daß zu Gemeindedienern 
nur Werjonen von allfeit3 tadellofer Aufführung und körper: 
liher Dienjtesbefähigung aufgeftellt werden, zu welchen man 
das Vertrauen haben fan, daß fie ihrem Dienfte pünktlich 
und gewiffenhaft nachfommen, die nöthige Energie entwideln 
und Beitechungen unzugänglich find. 
Untauglicde Gemeindediener miüfjfen entfernt werden und 
fann die Diftriftsverwaltungsbehörde in diefer Beziehung nad) 
Maßgabe des Art. 157 der Gemeindeordnung einfchreiten, 
joferne nicht deren diSciplinäre Entlafjung veranlaßt ift. 
Da8 gemeindliche Dienftperfonal bejteht gewöhnlich aus 
dem emeindediener, den Ort3-, Zlur- und Nadjıtwächter, e3
	        
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