1. Abth. S. 14. Bemeindliches Bienfiperfonal. 19
welche vom Ort der ftrafbaren Handlung hinweg fich auf die
fucht begeben Haben und in unmittelbarer Verfolgung ihrer
pur eingeholt werden, — Diejenigen, welche bei den bezüglid)
der ftrafbaren That gepflogenen Nachforichungen in einem Zu-
ftande betroffen werden, welcher fie unzweifelhaft ala den
Zhäter erfennen läßt, oder im Befite von Gegenständen
find, weldhe zur ftrafbaren Denn ung benügt wurden, oder
von derjelben herrühren 3. . Waffen, Werkzeugen, blutigen
Kleidern, Bapieren, Koftbarkeiten 2c.) — endlich) Diejenigen,
welche jelbjt längere Yeit nad) der ftrafbaren Handlung im
Belite von Gegenftänden, welche von derjelben berühren, unter
folhen Umjtänden betroffen werden, daß fie den Thatbeitand
einer nod) fortdauernden Theilnahme derjelben an’ der ftraf-
baren Handlung, 3. B. der Hehlerei begründen.
Kann fi ein auf friiher That Betroffener noch nad) der
Verhaftung befriedigend über feine PBerfon ausweisen, fo ift
er wieder ın Freiheit zu jegen. Bei Verbrechen und in allen
Ichweren Sällen überhaupt find die Augweile über die Perjon
des zu DVerhaftenden mit aller Sorgfalt zu prüfen und ıft die
Tseitnahme nur dann zu unterlaffen, wenn diefe Augweile die
volle Ueberzeugung begründen, daß der Angehaltene wirklich
die Perfon ift, für welche er fich ausgibt.
Die proviforische Feltnahme zur Verhinderung der Fort-
fegung der jtrafbaren Handlung ift ohne Rüdficht auf Die
Schwere der Gejeßesverlegung und auf die Berjon des Thäters
dann zuläffig, wenn gelindere Mittel, die Fortjegung der ftraf-
baren Handlung zu verhüten, fruchtlos geblieben find und wenn
zugleich Ddieje Yortlegung einen erheblichen Nachtheil für die
Öffentliche Ordnung, die Sicherheit der PBerfon oder des Eigen-
bumz oder erhebliches öffentliches Aergerniß zur Folge haben
würde.
Als gelindere Mittel, deren Anwendung namentlich bei
geringeren jtrafbaren Handlungen vor der TFejtnahme zu ver=
luchen ift, erjcheinen die Androhung der Feitnahme, die Abführ-
ung vom Orte der That bis fich die Aufregung, welche in der
Negel den Grund zur Fortjeung bildet, gelegt hat oder Der
Abgeführte unter Sichere Auflicht feiner Angehörigen gebradjt
it, die Abnahme der zur That dienlichen Werkzeuge ıc.
Zur Berhütung der Fortjegung der ftrafbaren Handlung
find jedesmal feitzunehmen :
1) die des Landes oder aus einem beftimmten Bezirfe Ber-
wiejenen bei unbefugter Rüdfehr,