Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. S. 14. Bemeindliches Bienfiperfonal. 19 
  
welche vom Ort der ftrafbaren Handlung hinweg fich auf die 
fucht begeben Haben und in unmittelbarer Verfolgung ihrer 
pur eingeholt werden, — Diejenigen, welche bei den bezüglid) 
der ftrafbaren That gepflogenen Nachforichungen in einem Zu- 
ftande betroffen werden, welcher fie unzweifelhaft ala den 
Zhäter erfennen läßt, oder im Befite von Gegenständen 
find, weldhe zur ftrafbaren Denn ung benügt wurden, oder 
von derjelben herrühren 3. . Waffen, Werkzeugen, blutigen 
Kleidern, Bapieren, Koftbarkeiten 2c.) — endlich) Diejenigen, 
welche jelbjt längere Yeit nad) der ftrafbaren Handlung im 
Belite von Gegenftänden, welche von derjelben berühren, unter 
folhen Umjtänden betroffen werden, daß fie den Thatbeitand 
einer nod) fortdauernden Theilnahme derjelben an’ der ftraf- 
baren Handlung, 3. B. der Hehlerei begründen. 
Kann fi ein auf friiher That Betroffener noch nad) der 
Verhaftung befriedigend über feine PBerfon ausweisen, fo ift 
er wieder ın Freiheit zu jegen. Bei Verbrechen und in allen 
Ichweren Sällen überhaupt find die Augweile über die Perjon 
des zu DVerhaftenden mit aller Sorgfalt zu prüfen und ıft die 
Tseitnahme nur dann zu unterlaffen, wenn diefe Augweile die 
volle Ueberzeugung begründen, daß der Angehaltene wirklich 
die Perfon ift, für welche er fich ausgibt. 
Die proviforische Feltnahme zur Verhinderung der Fort- 
fegung der jtrafbaren Handlung ift ohne Rüdficht auf Die 
Schwere der Gejeßesverlegung und auf die Berjon des Thäters 
dann zuläffig, wenn gelindere Mittel, die Fortjegung der ftraf- 
baren Handlung zu verhüten, fruchtlos geblieben find und wenn 
zugleich Ddieje Yortlegung einen erheblichen Nachtheil für die 
Öffentliche Ordnung, die Sicherheit der PBerfon oder des Eigen- 
bumz oder erhebliches öffentliches Aergerniß zur Folge haben 
würde. 
Als gelindere Mittel, deren Anwendung namentlich bei 
geringeren jtrafbaren Handlungen vor der TFejtnahme zu ver= 
luchen ift, erjcheinen die Androhung der Feitnahme, die Abführ- 
ung vom Orte der That bis fich die Aufregung, welche in der 
Negel den Grund zur Fortjeung bildet, gelegt hat oder Der 
Abgeführte unter Sichere Auflicht feiner Angehörigen gebradjt 
it, die Abnahme der zur That dienlichen Werkzeuge ıc. 
Zur Berhütung der Fortjegung der ftrafbaren Handlung 
find jedesmal feitzunehmen : 
1) die des Landes oder aus einem beftimmten Bezirfe Ber- 
wiejenen bei unbefugter Rüdfehr,
	        
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