80 I. Abtb. 85. 14. Gemeindlicdhes Bienfiperfonal.
2) die unter Polizeiaufficht Geftellten, wenn fie fich derjelben
außer Nothfällen entziehen, oder den desfalls getroffenen
diftriftöpolizeilichen Anordnungen zumwiderhandeln,
3) Landftreicher und fremde Bettler.
Einheimijche und bekannte Bettler find nur dann feft-
zunehmen, wenn eine ortjegung Des DBettel3 auf ihrer
Seite zu befürchten ift,
4) PBerfonen, weldye die ihnen zwang3weije vorgefchriebene
Reiferoute nicht einhalten.
Ym Tale des Betreten? auf frischer That ift die Yyeit-
nahme des Thäterd auch) dann ftatthaft, wenn der VBerhaftende
denfelben zwar perjünlic, fennt, oder den Ausweis über defjen
Berjon erhoben hat, nach der PBerfönlichkeit des Thäterd aber
gegründete Zweifel darüber bejtehen, ob derfelbe päter wie-
der aufgefunden und zur Strafe gezogen werden Fönne.
Aus diefem Grunde find Heimatlofe und Land-
ftreicher wegen jeder ftrafbaren Handlung feftzunehmen.
Bei Ausländern, welche fich über ihre Perjon ausweijen
fünnen, wird, foferne fie nicht als Landjtreicher oder Deferteure
erjcheinen, in der Regel die Wegnahme ihrer Papiere genügen.
Die Teitnahme bei Betretung auf friiher That ift ferner
dann veranlapt, wenn die Schwere der auf die begangene Hand-
lung gejeßten. Strafe die Vermuthung begründet, daß fih der
Zhäter der Strafe durch die Flucht entziehen werde, oder der Le
tere die Flucht bereits ergriffen oder Anftalten Hiezu gemacht hat.
Bei jeder Feitnahme ijt mit möglicgfter Schonung der
Berfon und der Ehre ded Angejchuldigten zu verfahren.
Nur alsdann und blog in joweit darf Gewalt gegen ihn
ebraucht werden, al$ nöthig ift, fich desfelben im tyalle einer
iderfeßung zu bemächtigen und dejjen Flucht zn verhindern.
Miuthiillige Mibhandlung des zu Verhaftenden unterliegt
ber gejehlichen Strafe.
Ueber Berhaftungen bei Tyorftfreveln und Tyorftpolizeie
übertretungen |. $ 34 unten.
d) Piändungsredt.
Da das den Gemeindedienern eingeräumte Bfändungsrecht
nur die Sicherung des Beweijes bezwedt, jo haben fie fich bei
Pfändungen jeden Webermaßes zu enthalten, fich vielmehr auf
Die Wegnahme folcyer Gegenjtände zu bejchränfen, welche zu
Beweismitteln fich eignen, ohne NRüdfiht darauf, ob deren
Werth den geftifteten Schaden zu deden im Stande ift.