Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I: Übth. 5. 14. Gemeindlidyes Bienfiperfonal. 8 
  
Rommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Aufitellung 
des nöthigen Dienftperfonal® nicht nach, fo find Diejenigen, 
welche hieran ein SYnterefje haben, berechtigt, fich bejchwerend 
an die Diitriktöpolizeibehörde zu wenden. 
e) Zwangsweife Bejtellung de3 gemeindliden 
Dienjtperfonal3. 
Wenn eine Gemeinde e3 unterläßt, ungeachtet eines ihr 
durch die vorgefegte Behörde ertheilten Auftrages innerhalb 
der ihr vorgejtredten srift Die für die Ort3polizei und den 
gebiang nöthigen Diener aufzustellen, jo tt die vorgelegte 
erwaltung3behörde befugt, diefe für Die Gemeinde zu beftelfen, 
deren Gehalt feitzujegen und auf die Gemeindefaffe anzumeifen. 
Diele Folge der Du eläumung it in der Auffordernng aus- 
dDrüclicd) zu erwähnen. 
f) Oemeinjhaftlihes Dienftperjonal. 
Mehrere aneinandergrenzende Gemeinden fünnen fich mit 
Genehmigung der vorgejegten Bermwaltungsbehörde zur gemein= 
Ihaftlichen Beitellung diejer Bedienjteten vereinigen. 
Hinfichtlich der Aufftellung und Verpflichtung des Wald- 
Iönßperjona finden die bejonderen gejeglichen Bejtimmungen 
nwendung*) (0. Art. 141.) 
g) Aufitellung von Hirten. 
Die Haltung von Hirten ift nicht Gemeindefache, jondern 
Sade der betreffenden Viehbefiter, gegen welche übrigens 
unter Umjtänden tn diefer Richtung mit Zwang vorgegangen 
werden Tann. (Näheres hierüber |. in Art. 55 bj. 2 der 
Gemeindeordnung Seite 44 oben.) 
Eine Snjtruftion für Gemeindediener, Ort3- und Nacdht- 
wächter, findet fi) in Beil. 28. . 
h) a elbunng des gemeindlidhen Dienftper- 
onals. 
Die zu polizeilichen Berrichtungen verwendeten Bediensteten 
in den Landgemeinden und Bürgermeiftereien tragen eine dunfel- 
blaue roth vorgejtoßene Schtirmmüße, wie jolche für die Boli- 
zeimannjchaft in Städten gejtattet it; e3 bleibt den Gemeinden 
und Bürgermeijtereien übrigens unbenommen, diefe Bediensteten 
*) |. Art. 9— 13, dann 114, 117, 118 und 119 des Forftgefeges vom 
vom 25. März 1852, dann Seite 19 oben. 
Ueber die Disciplinarverhäftniffe des gemeindlihen Bienftperfonals 
j. Seite 95 uud 96 unten. 
Etadelmann, Hdb. für Landgemeindeveriwaltg. 5. Aufl. 6
	        
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