Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. 8.15. Bermaltg, d. 3. e. Kürgermeifterei vereinigt. Gemeind. 83 
  
meinde feines Wohnorte® ala im entgegengejeßten SYntereffe 
betheiligt erjcheint. 
Er ijt verpflichtet, Die Berathung und Beichlußfaffung der 
Gemeindeausfchüffe bei den gemäß Art. 140 der Gemeindeord- 
nung zu fallenden Beichlüffen über Erlajjung ort&polizeilicher 
Borlehriften, oder über polizeiliche Einrichtungen und Anftalten, 
mit deren Ausführung Koften für die Gemeinde verbunden 
find, jowie bei Yeltitellung der Voranjchläge und Rechnungen 
zu leiten und die Kaffaführung zu beauffichtigen. 
Die unter dem Vorfit des Bürgermeifters bereinigten 
Gemeindeausschüfje fünnen für den ganzen Bürgermeiftereibezirt 
verbindliche ortSpolizeiliche Vorjchriften nach Maßgabe der ge- 
feglichen Beitimmungen erlafjen. 
ur Giltigkeit des Befchluffes it erforderlich, daß mehr 
als die Häfte der Mitglieder eines jeden Gemeindeausfchuffes 
an der Berathung und Abjtinmung Theil genommen und daß 
die Mehrheit der Abitimmenden fi für diejelbe Mieinung ent- 
Ichteden hat. 
Bei der Beichlußfaffung in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten hat der Bürgermeifter nur dann eine Stimme, wenn 
Stimmengleihheit vorliegt. (G.-O. Art. 150.) 
Der Bürgermeifter wird aus den wählbaren Bürgern der 
vereinigten Gemeinden auf 6 Sahre gewählt und bedarf der 
Beftätigung, welde nur unter Angabe der Gründe verjagt 
werden Darf. 
Gegen die Berfagung der Beftätigung ift in allen Fällen 
Beichwerde zur nächft vorgejegten VBerwaltunggftelle, in letter 
Smjtanz zum 8. Staatäminifterium des ynnern zuläflig. 
Bei Verhinderung des Bürgermeifters wird derielbe in 
polizeilichen Angelegenheiten für den ganzen Bürgermeijterei- 
bezirt durch den in der Gemeinde feines Wohnfiges zujtändigen 
Stellvertreter erfeßt. 
Sr den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten jeder einzelnen 
Gemeinde jteht die Stellvertretung dem Beigeordneten und 
wenn auc) diefer verhindert ift, dem nach dem Dienftesalter 
und der Reihenfolge der Wahl nädjititehende Gemeindebevoll- 
mächtigten der betreffenden Gemeinde zu. 
Diejes Mitglied hat in dringenden Fällen aud) in Polizei- 
fachen jtatt des Bürgermeifters zu handeln, außerdem deffen 
Aufträge zu vollziehen, Die nothwendigen Anzeigen au denjelben 
zu machen, und die Bejeitigung „gelebinibriger Zuftände in der 
Gemeinde zu veranfaffen. (©.-0. Art. 151.) 
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