I. Abth. 8.15. Bermaltg, d. 3. e. Kürgermeifterei vereinigt. Gemeind. 83
meinde feines Wohnorte® ala im entgegengejeßten SYntereffe
betheiligt erjcheint.
Er ijt verpflichtet, Die Berathung und Beichlußfaffung der
Gemeindeausfchüffe bei den gemäß Art. 140 der Gemeindeord-
nung zu fallenden Beichlüffen über Erlajjung ort&polizeilicher
Borlehriften, oder über polizeiliche Einrichtungen und Anftalten,
mit deren Ausführung Koften für die Gemeinde verbunden
find, jowie bei Yeltitellung der Voranjchläge und Rechnungen
zu leiten und die Kaffaführung zu beauffichtigen.
Die unter dem Vorfit des Bürgermeifters bereinigten
Gemeindeausschüfje fünnen für den ganzen Bürgermeiftereibezirt
verbindliche ortSpolizeiliche Vorjchriften nach Maßgabe der ge-
feglichen Beitimmungen erlafjen.
ur Giltigkeit des Befchluffes it erforderlich, daß mehr
als die Häfte der Mitglieder eines jeden Gemeindeausfchuffes
an der Berathung und Abjtinmung Theil genommen und daß
die Mehrheit der Abitimmenden fi für diejelbe Mieinung ent-
Ichteden hat.
Bei der Beichlußfaffung in eigentlichen Gemeindeangelegen-
heiten hat der Bürgermeifter nur dann eine Stimme, wenn
Stimmengleihheit vorliegt. (G.-O. Art. 150.)
Der Bürgermeifter wird aus den wählbaren Bürgern der
vereinigten Gemeinden auf 6 Sahre gewählt und bedarf der
Beftätigung, welde nur unter Angabe der Gründe verjagt
werden Darf.
Gegen die Berfagung der Beftätigung ift in allen Fällen
Beichwerde zur nächft vorgejegten VBerwaltunggftelle, in letter
Smjtanz zum 8. Staatäminifterium des ynnern zuläflig.
Bei Verhinderung des Bürgermeifters wird derielbe in
polizeilichen Angelegenheiten für den ganzen Bürgermeijterei-
bezirt durch den in der Gemeinde feines Wohnfiges zujtändigen
Stellvertreter erfeßt.
Sr den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten jeder einzelnen
Gemeinde jteht die Stellvertretung dem Beigeordneten und
wenn auc) diefer verhindert ift, dem nach dem Dienftesalter
und der Reihenfolge der Wahl nädjititehende Gemeindebevoll-
mächtigten der betreffenden Gemeinde zu.
Diejes Mitglied hat in dringenden Fällen aud) in Polizei-
fachen jtatt des Bürgermeifters zu handeln, außerdem deffen
Aufträge zu vollziehen, Die nothwendigen Anzeigen au denjelben
zu machen, und die Bejeitigung „gelebinibriger Zuftände in der
Gemeinde zu veranfaffen. (©.-0. Art. 151.)
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