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nie vor Gericht gezogen werden kann, sondern nur als
Vertreter des Finanzärars in streitigen Privatrechts-
verhältnissen vor Gericht erscheint.
Bedenklich hält es der Ausschuß, die Erregung ei-
nes Competenzconflictes in Sachen, wo der Beklagte ein
Pivate ist, für einen längeren Zeitraum, etwa bis zum
Ausgange des Rechtsstreites zu gestatten; es schien ihm
hinreichend, dieß bis auf den Moment, wo das ersie Ur-
theil, gleichviel ob ein endliches oder ein Zwischenurtheil,
erlassen worden, zu erstrecken.
Wirde man, wie die Kammer der Reichsräthe will,
gestatten, einen Competenzconflict auch noch dann zu erre-
gen, wann die Einrede der Unzuständigkeit von dem kön.
Fiscus vorgeschuützt wurde, so könnte die Regierung zu
jeder Zeit und bis zu dem Momente, wo die Rechtskraft
des Erkenntnisses, wodurch die vorgeschützte Einrede der
unzuständigkeit verworfen worden, eingetreten wäre, einen
Competenzconflict in Anregung bringen, wodurch also die
Sache dem Richter, ehe er über die vorliegende Einrede
der Unzuständigkeit entschieden hätte, entzegen wer-
den konnte. Deßhalb glaubt der Ausschuß, von der
rechtokräftigen Verwerfung der erwähnten Ein-
rede Umgang nehmen zu müssen, und bemerkt zugleich,
daß er die von ihm in Antrag gebrachte Fassung, welcher
auch die beyden Hrn. Regierungscommissäre bepstimmten,
mur unter der Voraussetzung der hohen Kammer zur An-
nahme begutachten koͤnne, wenn über die sub a und b ent-
haltenen Bestimmungen in der Fassung der Kammer der
Neichsräthe nicht einzeln, sondern zusammen abge-
stimmt werde.
Der hierüber vom Präsidinm erdffneten Berathung
zufolge erbat sich der zweyte Präsident Häcker das Wort,
und bemerkte Folgendes: