Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Die Kammer der Reichsraͤthe hat in ihrem Schreiben 
vom 30. May der Kammer der Abgeordneten Nachricht 
gegeben, daß sie dem Gesetzentwurfe über die Entschei- 
dung der Competenzconflicte mit den in ihrem Schreiben 
ausgesprochenen Modificationen ihre Zustimmung ertheilt. 
Vorerst ist gesagt, daß die Kammer der Reichsräthe 
den von der Kammer der Abgeordneten in Antrag gebrach- 
ten Modificationen zu 9. 1. des Gesetzentwurfs und zwar 
unter Nr. 3. und J., nämlich, daß beygesetzt werde: „bin- 
nen 0 Wochen“ und nach dem Worte „Entscheidung: des 
Competenzconflictes;“ dann zu F. 2. unter Nr. 6. lit, e 
und k, nämlich, daß das Erkenntniß längstens binnen 6 
Wochen nach Vorlage der Acten gefaßt und unter der Fer- 
tigung des Staatsrathspräsidenten, oder in dessen Abwe- 
senheit des ältesten Staatsrathes, erlassen werde, dann 
sub lit. f, daß es kein Rechtsmittel gegen dasselbe gebe; 
endlich zu J. 3. unter Nr. 7., daß nämlich nach den Wor- 
ten: „jedes Verfahren in der Hauptsache,“ eingeschaltet 
werde: „bey Folge der Nichtigkeit und unter der Verbind- 
lichkeit der etwaigen Entschädigung "“ und endlich Nr. 8.: 
„die Sistirung des Verfahrens in der anhängigen Sache 
nach §. 5. findet dann nicht statt, wenn der Competenz- 
conflict nach dem sub Nr. 5. lit. a genannten Zeitpuncte 
angeregt worden ist,“ ihre Zustimmung ohne Abänderung 
des Inhaltes und der Fassung gebe. 
Alle diese Puncte haben hiermit ihre vollständige Er- 
ledigung erhalten. In Bezug nun auf den I. 1. und zwar 
in der Modification, welche in dem Beschlusse der Kam- 
mer der Abgeordneten sub Nr. 5. enthalten ist, ist die 
Kammer der Reichsräthe mit der Kammer der Abgeord- 
neten nicht einverstanden. 
Inzwischen dadurch, daß sie blos eine neue Fassung 
in Antrag bringt, gibt sie zu erkennen, daß sie von dem
	        
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