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Die Kammer der Reichsraͤthe hat in ihrem Schreiben
vom 30. May der Kammer der Abgeordneten Nachricht
gegeben, daß sie dem Gesetzentwurfe über die Entschei-
dung der Competenzconflicte mit den in ihrem Schreiben
ausgesprochenen Modificationen ihre Zustimmung ertheilt.
Vorerst ist gesagt, daß die Kammer der Reichsräthe
den von der Kammer der Abgeordneten in Antrag gebrach-
ten Modificationen zu 9. 1. des Gesetzentwurfs und zwar
unter Nr. 3. und J., nämlich, daß beygesetzt werde: „bin-
nen 0 Wochen“ und nach dem Worte „Entscheidung: des
Competenzconflictes;“ dann zu F. 2. unter Nr. 6. lit, e
und k, nämlich, daß das Erkenntniß längstens binnen 6
Wochen nach Vorlage der Acten gefaßt und unter der Fer-
tigung des Staatsrathspräsidenten, oder in dessen Abwe-
senheit des ältesten Staatsrathes, erlassen werde, dann
sub lit. f, daß es kein Rechtsmittel gegen dasselbe gebe;
endlich zu J. 3. unter Nr. 7., daß nämlich nach den Wor-
ten: „jedes Verfahren in der Hauptsache,“ eingeschaltet
werde: „bey Folge der Nichtigkeit und unter der Verbind-
lichkeit der etwaigen Entschädigung "“ und endlich Nr. 8.:
„die Sistirung des Verfahrens in der anhängigen Sache
nach §. 5. findet dann nicht statt, wenn der Competenz-
conflict nach dem sub Nr. 5. lit. a genannten Zeitpuncte
angeregt worden ist,“ ihre Zustimmung ohne Abänderung
des Inhaltes und der Fassung gebe.
Alle diese Puncte haben hiermit ihre vollständige Er-
ledigung erhalten. In Bezug nun auf den I. 1. und zwar
in der Modification, welche in dem Beschlusse der Kam-
mer der Abgeordneten sub Nr. 5. enthalten ist, ist die
Kammer der Reichsräthe mit der Kammer der Abgeord-
neten nicht einverstanden.
Inzwischen dadurch, daß sie blos eine neue Fassung
in Antrag bringt, gibt sie zu erkennen, daß sie von dem