b) am Schlusse ist dann noch beyzufügen:
„Güter die inländischen Ursprungs oder schon zum
Eingange verzollt sind, können mit „Bewilligung der
Hallämter auch auf die königlichen“ Niederlagen ge-
bracht werden. Die Bestimmungen in Hinsicht der
Niederlagsgebühren und der Hallscheine sind auch
bey diesen Gütern zu beobachten.“
46) Bey der Schlußredaction der ##. 85. und 86. soll
gesetzlich bestimmt werden,
„daß die in denselben erwähnten Privatniederlagen
nur soliden Handelsleuten und Gewerbtreibenden
zugestanden werden, und unter Verschluß der Hall-
dmter auch für Flüssi gkeiten Statt finden können,
wenn die Betheiligten ein der ZJollbehdrde anständi-
ges Locale auf ihre Kosten ausmitteln.“
47) Der g. 87. habe folgende Fassung zu erhalten:
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe-
ten Verdacht schopft, daß ein Fuhrmann außer den
in den Frachtbriefen angegebenen Gütern andere
Guter heimlich ohne Frachtbrief mit sich führt, so
ist dasselbe verbunden, die Ladung nach den Fracht-
briefen zu revidiren und die verheimlichten Güter
von dem Wagen zu nehmen, sie genau zu unterfu-
chen und die ganze Ladung nach F. 88. von einem
verpflichtetren Wächter auf Kosten des Fuhrmanns
begleiten zu lassen.“
„Wenn ein Joll= oder Hallamt den gegründeten
Verdacht schdpft, daß an einer durchgehenden La-
dung durch Herausnahme oder Austausch etwas
verändert worden sey, so ist dasselbe verbunden, die
Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke
anzuordnen, nachdem zuvor die Verdachtsgründe in
das Protocoll miedergelegt worden sind. Dem Fuhr-
manne ist in dem einen wie in dem andern Falle