„Die Beguͤnstigungen der an inlaͤndische Fabrikanten
und Manufacturen eingehenden rohen Stoffe und
Halbfabrikate, welche in dem veredelten Producte
zur Wiederausfuhr kommen, so wie der aus dem
Inlande zu gleichen Zwecken in das Ausland ge-
henden und von da zurückkommenden Fabrikate,
soll von besondern Ministerialbewilligungen, jedoch
so abhängen, daß sie mdglichst gleich an die mitt-
lern und kleinern Gewerbe so gut als an die großen
verliehen werden. Auch sollen die Resultate dersel-
ben sowohl in Betreff der ertheilten als verweiger-
ten Begunstigungen den Ständen des Reichs bey
ihrer, jedesmaligen Versammlung mitgetheilt werden.
„Dergleichen Bewilligungen sind auf Wohlverhal-
ten zu bedingen, bey Uebelverhalten daher von
selbst widerrufen, und jedesmal durch das Regie-
rungsblatt und die betreffenden Kreisblätter zur
dffentlichen Kenntniß zu bringen. Die bereits bis
jetzt bewilligten Begünstigungen sind durch Mit-
theilung ihrer Resultate an die Stände des Reichs
zu beleuchten, und vor ihrer Bestätigung einer
gediegenen Revision zu unterlegen.“
55) Der K. 05. habe also zu lauten:
„Die Begünstigungen, welche der Rheinkreis in Hin-
sicht der Einfuhr seiner Producte genießt, bestehen
so lange, als derselbe in die Zolllinie nicht auf-
genommen ist. Der Regierung bleibt es vorbehalten,
diese Begünstigungen nach ihrem Ermessen zu er-
weitern. “
54) Im 0. 06. Zisser 1. soll
a) nach dem Worte „Jollgefäll“ eingeschaltet werden:
„worunter hier und in den nachfolgenden Befstim-
mungen alle in gegenwärtiger Jollordnung vorge-
schriebenen Abgaben verstanden werden.“