Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ist es, welchen die Gerichtsherren wuͤnschen, sondern die 
Erhaltung ihrer grundherrlichen Einnahmen, die ihnen nur 
durch den Besitz der Gerichtsbarkeit moͤglich ist. 
Daß die Regierung wünscht, der alleinige Gerichts- 
herr im Lande zu sepn, ist ihr nicht zu verdenken. Al- 
lein die Gerichtsbarkeit ist durch die Verfassungs-Urkunde 
ein verfassungsmäßiges Recht, ein Eigenthum wie jedes 
andere geworden. 
Dieses zu erschweren oder zu verkümmern oder ganz 
einzuziehen, ist ein indirectes Zwangsmittel zur Abtre- 
tung, wozu eine gerechte Regierung nie schreiten soll. 
Wenn die Regierung Gerichtsbarkeit acquiriren will, so 
kann es nicht anders als gegen Entschädigung geschehen. 
Sie erkläre sich dann gerade offen und bestimmt, welche 
Entschädigung sie dafür geben wolle, und viele Gutsbe- 
sitzer werden sich zu Ueberlassunng ihrer Patrimonialge- 
richte an den Staat sehr geneigt zeigen, sobald die grund- 
herrlichen Rechte und Einnahmen gesichert sind. Sie 
vermeide alle Maaßregeln, welche den Schein von Ge- 
waltthätigkeit oder indirectem Zwange haben, oder die- 
sen Charakter wirklich an sich tragen. 
Da aber dieses bey der vorliegenden Beschwerde der 
Fall nicht ist, bin ich mit den Anträgen der Kammer 
der Reichsräthe und des fünften Ausschusses unserer Kam- 
mer vollkommen einverstanden. 
Der Abgeordnete Graf von Benzel-Sternau: 
Die Sache scheint mir sehr einfach zu entscheiden zu seyn, 
wenn man sie nur einfach behandelt, und nicht auf Per- 
sonen und ihre Verhältnisse, sondern auf den geraden Weg 
nach der Wahrheit sieht. 
Es ist die Aufgabe einer Constitution nicht, casnistische 
Regeln für alle einzelnen Fälle aufzustellen, sondern sie 
hat nur fruchtbare Principien für jedes Hauptverhältnifßt 
festzusetzen.
	        
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