Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 227 — 
Ein solches Princip gibt uns für vorliegenden Ge- 
genstand unsere Verfassung, wenn sie alle Patrimonial= 
jurisdiction als Delegation der Krone, und die Aufsicht 
auf solche als das Recht derselben Krone ausspricht. 
Wenn daher die jetzt an uns gebrachte Beschwerde 
z. B. eine Visitation der Patrimonialjustizstelle durch die 
Regierung beträfe, so würde ich solche, als gegen das 
Kronrecht der Aufsicht verstoßend, vorhinein abweisen, 
fie muͤßte denn Formverletzungen betreffen. 
So wie eben die Sache wirklich vor uns steht, be- 
trifft sie die Ausuͤbung der von der Krone ausgegange- 
nen Delegation; sie betrifft die weitere Anredung der Ver- 
waltung des einmal übertragenen Rechts, die Subdelega- 
tin, und insofern diese rechtmäßig gepflogen wird, darf 
ihr kein Eingriff geschehen. Das Corollarium der einmal 
bestehenden Delegation muß seinen ungehinderten Fortgang 
haben. 
Mithin ist, ohne weitern Wortaufwands zu bedürfen, 
die Beschwerde klar und gerechtfertigt, und ich stimme 
dem Beschluß der ersten Kammer bey. 
Der Abgeordnete Frhr. v. Westernach: Auch ich 
sehe die vorliegende Beschwerde als einfach und klar an, 
schließe mich daher dem Voto des sehr verehrten Mitglie- 
des, Grafen von Benzel-Sternau, an. Indem ich 
sage, alles, was nicht ausdrücklich in der Verfassungs= 
Urkunde steht, richtet sich nach dem Besitz und Herkommen. 
Nun aber bestimmt sogar die Constitution im sechsten 
Edict deutlich das ganze Verfahren, das bey den Patri- 
monialgerichten in Hinsicht ihrer Besetzung solle beobachtet 
werden, alle Acte werden sorgfältig aufgezählt, aber unter 
diesen finde ich die Einweisung nicht; also scheint sie absicht= 
lich ausgelassen zu seyn. Aber auch das bisherige Verfah- 
ren ist damit in Einklang, denn kein Act solcher Art ist 
meines Wissens weder vor der Erlassung der Constitution 
l[
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.