Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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den  sind.  Auch  solche  Spezialverleihungen  erlöschen  aber  nach  Ablauf  von  fünfzehn
Jahren  von  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  an.
Art.  196.

Den  Hüttenwerken  und  Salinen  des  Staates  bleiben  ihre  Grubenfelder  in  der  Ausdehnung

  vorbehalten,  in  welcher  sie  ihnen  vor  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  zugetheilt  wurden.

Elfter  Titel.
Schlußbestimmungen.
Art.  197.
Fur  die  Verleihung  eines  Bergwerks  ist  eine  Sportel  von  10  bis  150  Mark  zu  entrichten.
Art.  198.

Wo  dieses  Gesetz  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  oder  Beglaubigung  vorschreibt,

erfolgt  dieselbe  durch  den  Vorstand  oder  Assessor  eines  Bezirksgerichts  oder  durch  einen  Notar.
Art.  199  (§.  242).

Wo  in  diesem  Gesetze  eine  Frist  nach  Monaten  bestimmt  ist,  fällt  der  Ablauf  der
Frist  auf  denjenigen  Tag  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Zahl  dem  Tage  des
Anfangs  der  Frist  entspricht.  Fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  läuft  die
Frist  mit  dem  letzten  Tage  dieses  Monats  ab.

Art  200.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.
Von  diesem  Tage  an  treten  alle  bisherigen  Gesetze  und  Verordnungen  über  den  Bergbau,
  insbesondere  die  allgemeine  Bergordnung  vom  5.  Juli  1598  mit  der  Bergfreiheit
vom  1.  Juli  1597,  die  allgemeinen  Bergwerksprivilegien  vom  21.  Mai  1663  und  9.  Mai
1710,  und  das  Patent  vom  21.  Februar  1718,  auch  in  denjenigen  Theilen  außer
Wirksamkeit,  welche  sich  auf  das  Hüttenwesen  und  die  Erzausfuhr  beziehen.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen,  den  7.  Oktober  1874.

Karl.
Der  Justizminister:
Mittnacht.
Der  Minister  des  Innern:
ick.  Auf  Befe'l  des  Königs
Der  Finanz-Minister:  e  Kabinets-Chef:  *
enner.  Gärttner.