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den sind. Auch solche Spezialverleihungen erlöschen aber nach Ablauf von fünfzehn
Jahren von der Verkündigung dieses Gesetzes an.
Art. 196.
Den Hüttenwerken und Salinen des Staates bleiben ihre Grubenfelder in der Ausdehnung
vorbehalten, in welcher sie ihnen vor der Erlassung dieses Gesetzes zugetheilt wurden.
Elfter Titel.
Schlußbestimmungen.
Art. 197.
Fur die Verleihung eines Bergwerks ist eine Sportel von 10 bis 150 Mark zu entrichten.
Art. 198.
Wo dieses Gesetz gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorschreibt,
erfolgt dieselbe durch den Vorstand oder Assessor eines Bezirksgerichts oder durch einen Notar.
Art. 199 (§. 242).
Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der Ablauf der
Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage des
Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so läuft die
Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab.
Art 200.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
Von diesem Tage an treten alle bisherigen Gesetze und Verordnungen über den Bergbau,
insbesondere die allgemeine Bergordnung vom 5. Juli 1598 mit der Bergfreiheit
vom 1. Juli 1597, die allgemeinen Bergwerksprivilegien vom 21. Mai 1663 und 9. Mai
1710, und das Patent vom 21. Februar 1718, auch in denjenigen Theilen außer
Wirksamkeit, welche sich auf das Hüttenwesen und die Erzausfuhr beziehen.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Schloß Friedrichshafen, den 7. Oktober 1874.
Karl.
Der Justizminister:
Mittnacht.
Der Minister des Innern:
ick. Auf Befe'l des Königs
Der Finanz-Minister: e Kabinets-Chef: *
enner. Gärttner.