Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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müssen.  Daselbst  müssen  leßtere  noch  3  Wochen  lang  abgesondert  von  andern  Schaafen
aufgestellt  und  in  Himicht  auf  ihren  Gesundheitzustand  sfleißig  untersucht  werden.
Jeder  Vorfall,  welcher  auf  eine  allgemeinere  Krankheit  hinweist,  ist  sogleich  dem
Oberamt  anzuzeigen)  welches  unverweilt  ärztliche  Untersuchung  zu  veranstalten,  und  an
die  Section  des  Medicinalwesens  Bericht  zu  erstatten  hat.  6
Die  Kosten  der  Untersuchung  der  Schaafe,  ihrer  Aufftellung  auf  abgesondertem  Pla
ätrztlicher  Behandlung  und  des  Sührres  hat  der  Eigenthümer  der  Schaafe  zu  bezahlen.
Die  Königl.  Oberämter,  Polizei=  und  Gränz=  Jollämter  und  die  Gemeinde  Vorsteher
haben  über  die  genaue  Beobachtung  und  Vollziehung  dieser  Maßregeln  zu  wachen.
Wer  eine  der  gegebenen  Vorschriften  vernachläßigt  oder  ihnen  entgegen  handelt,
wird  nach  dem  Grade  seines  Verschuldens  strenge  bestraft  werden,  und  ist  überdieß  ver,
bunoen,  den  durch  sein  Benehmen  bei  einer  andern  Heerde  verurfachten  Schaben  dem
Eigenthümer  derselben  zu  ersegen.  Stutegart,  den  14.  Merz  1816.
Königl.  Ministerium  des  Innern.  Graf  von  Reischach.

Die  Fortsegung  einer  Ertra=  Post-Reise  durch  Hauderer  betr.

Da  es  neuerlich  öfter  geschehen  ist,  daß  Reisende,  die  mit  Extra-Post  auf  einer
Sration  angetommen  sind,  vor  Ablauf  des  gelezlichen  Termins  von  Hauderern  weiter
gefuhri  wurden;  so  steht  man  sich  veranlaßt,  das  Publikum  und  besonders  die  Haude“
rer  auf  die  Verordnung  vom  19.  Jun.  1815.  den  Extra-Postdienst  betreffend,  Staacsund
  Regierungs-Blatt  Nr.  33.)  nach  welcher  ein  Reisender,  der  mit  Extra=  Post  auf
einer  Station  angekommen,  durch  einen  Hauderer  nicht  weiter  geführt  werden  darf,  rs
sei  denn,  daß  er  erweislichermaasen  vier  Wochen  an  dem  Ort  der  Ankunfts-Station  sich
aufgehalten,  oder  eine  Spazierfahrt  an  ein  benachbartes  Ort,  wo  keine  Post  ist,  mache,
aufmerksam  zu  machen,)  und  dabei  anzufügen,  daß  jeder  Hauderer,  der  gegen  diese  Verordnung
  sich  verfehlt,  in  die  Legal  Strafe  mit  Zehen  Reichsthalern  werde  verfäll
werden.  Stuttg,  den  r.  Merz  1816.  Kön.  Reichs-General  Ober-  Post-Direction.

Rechts-Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Justiz-Colleglums.

3)  In  Sachen  des  Johann  Gullmann  von  Lindau  Kl.  Inten,  wider  den  Kronenwirth
  Barenwigg  zu  Tettnang,  Bekl.  Jaten)  peto  debiti,  wurde  auf  die  von  dem  ers
stern  eingereichte  Nichtigkeitsklage  der  oberamtsgerichtliche  Bescheid  vom  237.  Jul.  1814.
durch  ein  Dekret  aufgehoben,  und  die  Sache  an  das  Königl  Prov.  Justiz-Collegium
verwiesen.  Stuttgart,  den  14.  Febr.  1816.

à)  In  Sachen  der  Anna  Maria  Gallin  von  Kleinaspach,  Oberamts  Marbach,  cum
curat.  Kl.,  wider  Jakob  Häusermann  vom  Frühmeßhof  Bekl.,  Ansprüche  aus  unehlicher
Schwängerung  betreffend,  wurde  die  von  Lezterem  eingelegte  Appellation  wegen  Mangels
  einer  gegründeten  Beschwerde  per  Relcript,  von  Amtswegen  verworfen.  tb.  eod.

3)  In  der  Rechtssache  erster  Instanz  zwischen  Joseph  Freiherrn  von  Reischach  3#
Immendingen,  Kl.  und  dem  Königl.  Landvoge,  Grafen  Ernst  von  Bißingen  zu  Weis“