Sachregister. 1847. 61
Ständische Einrichtungen, (Forts.) Ständischer Ausschaß,, vereinigter, (Forts.)
vom 3. Febr. 47.) B. f. — (B. v. 3. Febr. 47.) 43.
(l. auch ständische Deputation.) — Einforderung des
Gutachtens des vereinigten Landtags über Ainderungen
der ständischen Verfassung. (V. v. J. Febr. 47. über die
Bildung des vereinigten Landtages, §. 12.) 37. — auch
bleiben dems. alle, auf dergl. Anderungen bezügliche ständische
Verhandlungen ausschliehend vorbehalten. (ebend.
6. 12.) 37.
Ständischer Ausschuß, vereinig ker, periodische
Zusammenberufung und Befugnisse desselben. (Patent vom
3. Febr. 47.) 3. 34. — (U. v. 3. Febr. 47.) 40—
42. — Bildung desselben und Wahl dessen Mitglieder
aus den ständischen Ausschüssen der Provinzial - Landtage,
auf dem vereinigten Landtage, in der Zwischenzeit
von einem verinigten Landtage zum andern aber, wie
bisher, auf jedem Provinzial-Landtage. (ebend. §S. 1.)
40. — außerdem treten nach Allerhöchster Bestimmung
noch einzelne Abgeordnete des ersten Standes der Previnzial-Stände
dem ständischen Ausschusse hinzu. (ebend.
§. 1.) 40. — Allerhöchste Ernennung eines Marschalls
und Vize-Marschalls zur Leitung der Geschäfte und Führung
des Vorsltzes auf dems. (ebend. s. 7.) 41. — Zusammenberufung
desselben so oft ein Bedürfniß dazu eintritt,
längstens aber 4 Jahre nach dem Schlusse der
sedesmaligen letzten Versammlung desselben, oder des letzten
vereinigten Landtags. (ebend. §. 2.) 40. — Berathschlagung
und Absassung der Beschlüsse in demselben,
der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit. (ebend.
8. 8.) 41. — Verfahren, wenn sich durch dergl. Beschlüsse
ein Stand oder eine Provinz verletzt hält. (ebend.
§S. 10., in Verbindung mit S. 17. der V. v. 3. Febr.
47. Über die Bildung des vereinigten Landtags.) 38. 42.
— für dens. dürfen die Provinzial- Landtage, die Kreisstände,
Gemeinden und audere Körperschaften den einzelnen
Ausschüssen keine Instruktionen und Auftäge ertheilen.
(ebend. §§. 9. u. 10., in Verbindung mit §. 19.
der V. v. J. Febr. 47. über die Bildung des vereinigten
Landtags.) 38. f. 42. — Zulassung der Staatsminister
und der Allerhöchst beauftragten Beamten zu
bems., welche, so oft sie es nöthig finden, darin das
Wort verlangen können; jedoch nehmen dies. an den Abstimmungen
keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder
des ständischen Ausschusses dazu berechtigt sind. (ebend.
§. 10., in Verbindung mit §. 22. der V. v. J. Febr. 47.
über die Bildung des vereinigten Landtage.) 39. 42. —
Regulirung des Geschäftsganges in dems. nach dem für
den vereinigten Landtag Allerhöchst zu vollziehenden Geschäfts
= Reglement. lebend. §. 10., in Verbindung mit
§. 23. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung des
vereinigten Landtags.) 39. 42. — Auslbung des Yetitionerechts
seitens desselben. (ebend. 88. 5. 8. u. 10.,
in Verbindung mit 8§§. 20. u. 21. der V. v. 3. Febr.
47. über die Bildung des vereinigten Landtags.) 39.
41. 42. — Mitwirkung desselben, in Vertretung des
vereinigten Landtags zu Gesetzen, welche Veränderungen
in Personen= und Eigenthumsrechten, oder andern,
als die im §. 9. der V. v. 3. Febr. 47. über die Bildung
des vereinigten Landtags bezeichneten Veränderungen
in den Steuern zum Gegenstande haben. (YPatent v.
3 Febr. 47. Nr. Z. z.) 3. f. — (V. v. J. Febr. 47.
über die Bildung des vereinigten Landtags §S§. 12. und
10.) 37. 38. — (V. v. Z. Febr. 47. über den vereinigten
ständischen Ausschuß, S§. Z. u. 8.) 40. 41. 42. —
desgl. bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden,
so weit solche nicht der ständischen Deputation für
das Staatsschuldenwesen übertagen wird. (Patent vom
J. Febr. 47. Nr. 3. b.) 34. — Mittheilungen über den
Staatshaushalt an dens. (V. über den ständischen
Ausschuß v. 3. Febr. 47. §. 6.) 41. — in Vertretung
des vereinigten Landtags, Abgabe von Vorschlägen
für die Wiederbesetzung erledigter Stellen bei der
Hauptverwaltung der Staatsschulden und Abnahme der
FRechnungen der letztern. (V. über die Bildung des vereinigten
Landtags v. 3. Febr. 47. §. 8.) 36. — (V.
über den ständischen Ausschuß v. J. Febr. 47. . 4.) 41.
Stäudische Rechte, Entziehung oder Suspenslon derf.
wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufes. (G. vom
2. Juli 47.) 279— 282. — von deren Ausübung sind
diesenigen Personen ausgeschlossen, welche der Ehrenrechte
für verlustig, oder zur Verwaltung aller öffentlichen
Kmter, oder zur Ableistung eines nothwendigen
Eides für unfähig erklärt sind, sowie dielenigen, welche
durch ein militairisches Ehrengericht zu gewissen Strafen
verurtheilt worden, oder das Bürger= oder Gemeinderecht
wegen ehrenrübrigen Verhaltens verloren haben.
(ebend. §§. 1 — 3.) 279. — deggleichen diejenigen, welchen
seitens ihrer Standesgenossen das Anerkenntniß unverletzter
Ehrenhastigkeit versagt wird. (ebend. §. 4.)
279. — Verfahren bei Untersuchung und Entscheidung
wegen Versagung des letztern vor einer ständischen Versammlung,
resp. vor einem in jedem einzelnen Falle gebildeten
Gerichtshofe von Standesgenossen, wenn der
Angeschuldigte dem Herrenstande angehört. (ebend. §§. 6.
— 11.) 279—281. — der Ausspruch des lettern unterliegt
der Allerhöchsten Bestätigung. (ebend. §. 9. lit. c.)
280. — Rekursverfahren und Bildung der Rekursinstanz
aus den Provinzial -= Landtagsmitgliedern des Standes,
dem der Angeschuldigte angehört, als Ehrengericht. (ebend.
# 11.) 281. — werden in der Rekureinstang neue Thatsachen
von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instraklion