Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Sachregister.  1847.  61
Ständische  Einrichtungen,  (Forts.)  Ständischer  Ausschaß,,  vereinigter,  (Forts.)

vom  3.  Febr.  47.)  B.  f.  —  (B.  v.  3.  Febr.  47.)  43.
(l.  auch  ständische  Deputation.)  —  Einforderung  des
Gutachtens  des  vereinigten  Landtags  über  Ainderungen
der  ständischen  Verfassung.  (V.  v.  J.  Febr.  47.  über  die
Bildung  des  vereinigten  Landtages,  §.  12.)  37.  —  auch
bleiben  dems.  alle,  auf  dergl.  Anderungen  bezügliche  ständische
  Verhandlungen  ausschliehend  vorbehalten.  (ebend.
6.  12.)  37.

Ständischer  Ausschuß,  vereinig  ker,  periodische
Zusammenberufung  und  Befugnisse  desselben.  (Patent  vom
3.  Febr.  47.)  3.  34.  —  (U.  v.  3.  Febr.  47.)  40—
42.  —  Bildung  desselben  und  Wahl  dessen  Mitglieder
aus  den  ständischen  Ausschüssen  der  Provinzial  -  Landtage,
  auf  dem  vereinigten  Landtage,  in  der  Zwischenzeit
von  einem  verinigten  Landtage  zum  andern  aber,  wie
bisher,  auf  jedem  Provinzial-Landtage.  (ebend.  §S.  1.)
40.  —  außerdem  treten  nach  Allerhöchster  Bestimmung
noch  einzelne  Abgeordnete  des  ersten  Standes  der  Previnzial-Stände
  dem  ständischen  Ausschusse  hinzu.  (ebend.
§.  1.)  40.  —  Allerhöchste  Ernennung  eines  Marschalls
und  Vize-Marschalls  zur  Leitung  der  Geschäfte  und  Führung
  des  Vorsltzes  auf  dems.  (ebend.  s.  7.)  41.  —  Zusammenberufung
  desselben  so  oft  ein  Bedürfniß  dazu  eintritt,
  längstens  aber  4  Jahre  nach  dem  Schlusse  der
sedesmaligen  letzten  Versammlung  desselben,  oder  des  letzten
  vereinigten  Landtags.  (ebend.  §.  2.)  40.  —  Berathschlagung
  und  Absassung  der  Beschlüsse  in  demselben,
der  Regel  nach,  durch  einfache  Stimmenmehrheit.  (ebend.
8.  8.)  41.  —  Verfahren,  wenn  sich  durch  dergl.  Beschlüsse
  ein  Stand  oder  eine  Provinz  verletzt  hält.  (ebend.
§S.  10.,  in  Verbindung  mit  S.  17.  der  V.  v.  3.  Febr.
47.  Über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtags.)  38.  42.
—  für  dens.  dürfen  die  Provinzial-  Landtage,  die  Kreisstände,
  Gemeinden  und  audere  Körperschaften  den  einzelnen
  Ausschüssen  keine  Instruktionen  und  Auftäge  ertheilen.
  (ebend.  §§.  9.  u.  10.,  in  Verbindung  mit  §.  19.
der  V.  v.  J.  Febr.  47.  über  die  Bildung  des  vereinigten
  Landtags.)  38.  f.  42.  —  Zulassung  der  Staatsminister
  und  der  Allerhöchst  beauftragten  Beamten  zu
bems.,  welche,  so  oft  sie  es  nöthig  finden,  darin  das
Wort  verlangen  können;  jedoch  nehmen  dies.  an  den  Abstimmungen
  keinen  Theil,  sofern  sie  nicht  als  Mitglieder
des  ständischen  Ausschusses  dazu  berechtigt  sind.  (ebend.
§.  10.,  in  Verbindung  mit  §.  22.  der  V.  v.  J.  Febr.  47.
über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtage.)  39.  42.  —
Regulirung  des  Geschäftsganges  in  dems.  nach  dem  für
den  vereinigten  Landtag  Allerhöchst  zu  vollziehenden  Geschäfts
  =  Reglement.  lebend.  §.  10.,  in  Verbindung  mit
§.  23.  der  V.  v.  3.  Febr.  47.  über  die  Bildung  des
vereinigten  Landtags.)  39.  42.  —  Auslbung  des  Yetitionerechts

  seitens  desselben.  (ebend.  88.  5.  8.  u.  10.,
in  Verbindung  mit  8§§.  20.  u.  21.  der  V.  v.  3.  Febr.
47.  über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtags.)  39.
41.  42.  —  Mitwirkung  desselben,  in  Vertretung  des
vereinigten  Landtags  zu  Gesetzen,  welche  Veränderungen
  in  Personen=  und  Eigenthumsrechten,  oder  andern,
als  die  im  §.  9.  der  V.  v.  3.  Febr.  47.  über  die  Bildung
  des  vereinigten  Landtags  bezeichneten  Veränderungen
  in  den  Steuern  zum  Gegenstande  haben.  (YPatent  v.
3  Febr.  47.  Nr.  Z.  z.)  3.  f.  —  (V.  v.  J.  Febr.  47.
über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtags  §S§.  12.  und
10.)  37.  38.  —  (V.  v.  Z.  Febr.  47.  über  den  vereinigten
  ständischen  Ausschuß,  S§.  Z.  u.  8.)  40.  41.  42.  —
desgl.  bei  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden,
  so  weit  solche  nicht  der  ständischen  Deputation  für
das  Staatsschuldenwesen  übertagen  wird.  (Patent  vom
J.  Febr.  47.  Nr.  3.  b.)  34.  —  Mittheilungen  über  den
Staatshaushalt  an  dens.  (V.  über  den  ständischen
Ausschuß  v.  3.  Febr.  47.  §.  6.)  41.  —  in  Vertretung
  des  vereinigten  Landtags,  Abgabe  von  Vorschlägen
  für  die  Wiederbesetzung  erledigter  Stellen  bei  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  und  Abnahme  der
FRechnungen  der  letztern.  (V.  über  die  Bildung  des  vereinigten
  Landtags  v.  3.  Febr.  47.  §.  8.)  36.  —  (V.
über  den  ständischen  Ausschuß  v.  J.  Febr.  47.  .  4.)  41.

Stäudische  Rechte,  Entziehung  oder  Suspenslon  derf.

wegen  bescholtenen  oder  angefochtenen  Rufes.  (G.  vom
2.  Juli  47.)  279—  282.  —  von  deren  Ausübung  sind
diesenigen  Personen  ausgeschlossen,  welche  der  Ehrenrechte
  für  verlustig,  oder  zur  Verwaltung  aller  öffentlichen
  Kmter,  oder  zur  Ableistung  eines  nothwendigen
Eides  für  unfähig  erklärt  sind,  sowie  dielenigen,  welche
durch  ein  militairisches  Ehrengericht  zu  gewissen  Strafen
verurtheilt  worden,  oder  das  Bürger=  oder  Gemeinderecht
  wegen  ehrenrübrigen  Verhaltens  verloren  haben.
(ebend.  §§.  1  —  3.)  279.  —  deggleichen  diejenigen,  welchen
  seitens  ihrer  Standesgenossen  das  Anerkenntniß  unverletzter
  Ehrenhastigkeit  versagt  wird.  (ebend.  §.  4.)
279.  —  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Entscheidung
wegen  Versagung  des  letztern  vor  einer  ständischen  Versammlung,
  resp.  vor  einem  in  jedem  einzelnen  Falle  gebildeten
  Gerichtshofe  von  Standesgenossen,  wenn  der
Angeschuldigte  dem  Herrenstande  angehört.  (ebend.  §§.  6.
—  11.)  279—281.  —  der  Ausspruch  des  lettern  unterliegt
  der  Allerhöchsten  Bestätigung.  (ebend.  §.  9.  lit.  c.)
280.  —  Rekursverfahren  und  Bildung  der  Rekursinstanz
aus  den  Provinzial  -=  Landtagsmitgliedern  des  Standes,
dem  der  Angeschuldigte  angehört,  als  Ehrengericht.  (ebend.
#  11.)  281.  —  werden  in  der  Rekureinstang  neue  Thatsachen
  von  Erheblichkeit  angeführt,  so  wird  die  Instraklion