Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

50 18 6 6. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. April 1866, die zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich 
Schwarzburgischen Staatsregicrung zur Beförderung der Rechtspflege abge- 
schlossene Uebereinkunft vom 23. September 1840 betreffend. 
Die zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Fürstlichen Staats- 
regierung zur Beförderung der Rechtspflege unterm 23. September 1840 abgeschlossene 
Uebereinkunft (Ges. Samml. 1840 S. 155 ff.) ist vom 1. Januar d. J. ab auf 
sernere zwölf Jahre und zwar mit der Maßgabe verlängert worden, daß die Con- 
vention immer auf je zwölf weitere Jahre gelten soll, so lange nicht ein Jahr vor 
dem Ablause von der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung erfolgt. 
Rudolstadt, den 6. April 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
XV. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 18. April 1866, den Handelevertrag zwischen dem Zollvereine und 
Italien betreffend. 
Nachdem der zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins 
und dem Königreiche Italien am 31. December v. J. abgeschlossene Handelsverirag 
allseitig ratisicirt worden ist, so wird derselbe auf Höchsten Befehl Serenissimi 
nachstehend in dem französischen Urtexte unter Beifügung einer deutschen Uebersetzung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 13. April 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.