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lande nichts wissen wollte. Fast hätte schon damals der
Versuch Preußens, die unhaltbar gewordenen Zustände unter
dem Bundestag auf eigne Faust zu beseitigen, zu einem Konflikt
geführt gelegentlich einer österreichisch-bayerischen Bundes-
exekution in Hessen. Den von Osterreich geplanten Reform-
bestrebungen in Bezug auf die Bundestagsverhältnisse er-
wies sich Maximilian zugänglich; er erschien deshalb auch
zum Frankfurter Fürstentag (1863), der durch Preußens
Wegbleiben vereitelt wurde. Den Schleswig-Holsteinern,
die sich gegen die ungesetzliche Einverleibung in Dänemark
sträubten, wandte Maximilian seine Teilnahme zu; er er-
blickte in dem Herzog Friedrich von Angustenburg den an-
gestammten Herrscher. Die Lösung der Frage sollte
Maximilian II. nicht mehr erleben. Am 10. März 1864
verschied der seit längerer Zeit leidende Monarch nach nur
eintägigem Kranksein.
XVII. Die innere R#ukwicklung Bayerns unker Maximilian II.
Eine Reihe segensreicher Gesetze knüpft sich an den
Regierungsbeginn Maximilians II. In seiner Thronrede
sicherte der König Amnestie für alle politischen Vergehungen
zu und versprach eine Reihe wichtiger Gesetzesvorlagen. Der
Landtagsabschied vom 4. Juni 1848 enthielt die Annahme
von 20 durchberatenen Gesetzentwürfen, die Grundlagen
für Trennung von Verwaltung und Justiz (durchgeführt
1861), Offentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsver-
handlungen, Einführung der Schwurgerichte; Aufhebung
der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, Verantwortlichkeit der
Minister; Einführung eines neuen Wahlgesetzes auf frei-