Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Vervollständigung  der  Militär--Transport=  Ordnung  und  des
Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899.  S.  207.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  210.

 

 

 

(Nr.  2774.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vervollständigung  der  Militär--Transport--Ordnung
und  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15  und  108).  Vom  11.  Juni  1901.

Auf  Grund  Allerhöchster  Verordnung  vom  3.  Juni  1901  sind  die  nachfolgenden
Bestimmungen  über  die  Beförderung  der  im  Mobilmachungsfalle  behufs  Erreichung
  des  Gestellungsorts  die  Eisenbahn  benutzenden  Einberufenen  und  die
Entschädigung  der  Eisenbahnen  für  diese  Leistung  als  Anlage  IIIa  in  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  einzufügen:

M.  Tr.  O.  Anlage  IIIa.
(Zu  §.  32,  2.)

 

Bestimmungen

über

die  Beförderung  der  im  Mobilmachungstfalle  behufs  Erreichung
des  Gestellungsorts  die  Eisenbahn  benutzenden  Einberufenen

und

die  Entschädigung  der  Eisenbahnen  für  diese  Leistung.

 

§.  1.

1.  Alle  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  mit  Lokomotiven  oder
anderen  mechanischen  Motoren  betrieben  werden,  sind  verpflichtet,
während  des  mobilen  Verhältnisses  die  Einberufenen  der  bewaffneten
Macht  (Heer  und  Marine)  und  des  Landsturmes  behufs  Erreichung  des

Reichs-Gesetzbl.  1901.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1901.