Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 22. 
Die Zuhthaus- und Gefängnißftrafe Fünnen fowohl für 
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit 
in der Weife in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Öefangene 
unausgefegt von anderen Gefangenen gefondert gehalten wird, 
Die Einzelhaft darf ohne? Zuftimmung des Gefangenen die 
Dauer von drei Sahren nicht überfteigen. 
8. 23. 
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißftrafe Ver- 
urtheilten fünnen, wenn fie drei Viertheile, mindeftens aber Ein 
Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, fi aucd während 
diefer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zuftimmung vorläufig 
entlaffen werden. 
8. 24. 
Die vorläufige Entlaffung fanıı bei fchlechter Führung des 
Entlaffenen oder, wenn berfelbe den ihm bei der Entlaffung auf- 
erlegten Verpflichtungen zumiderhandelt, jederzeit widerrufen werden. 
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die feit der vorläufigen 
Entlafjung 6i8 zur Wiedereinlieferung verflofiene Zeit auf die feft- 
gejegte Strafdauer nicht angerechnet wird. 
8.25. 
Der Beihluß über die vorläufige Entlaffung, fowie über 
einen Widerruf ergeht vom der oberften Juftiz- Auffichtsbehörbe. 
Bor dem Beichluß über die Entlaffung ift die Gefängnißvermwal- 
tung zu hören. 
Die einftweilige Feltnahme vorläufig Entlajfener Tann aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Bolizei- 
Behörde des Orts, an welchem der Entlaffene fich aufhält, ver- 
fügt werden. Der Beichluß über den endgültinen Widerruf ift 
jofort nachzüfuchen. 
Führt die einftweilige Feftnahme zu einem Widerrufe, fo gilt 
diefer al8 am Tage der Feftnahme erfolgt. 
8. 26. 
Sit die feitgefeitte Strafzeit abgelaufen,; ohne daß ein Wider- 
tuf der vorläufigen Entlaffung erfolgt ift, fo gilt die Freiheits- 
ftrafe als verbüßt.
	        
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