Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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oder die DVerurtheilung einer beftimmten PBerfon nicht ausführbar, 
fo Fönnen die dafelbft vorgefchriebenen Maßnahmen felbftitändig 
erfannt werden. 
Zweiter Abjhnitt. 
Berlud,. 
8. 43. 
Wer den Entihluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu 
verüben, duch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung 
diefes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt Hat, ift, 
wenn das beabfichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Voll- 
endung gefommen ift, wegen DVBerfuches zu beftrafen. 
Der Verfuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Füllen 
beftraft, in welchen das Gefek dies ausdrüdlid beftimmt. 
8. 44, 
Das verfuchte Verbrechen oder Vergehen ift milder zu beftrafen, 
al8 das vollendete. 
ft das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebens; 
länglidem Zuchthaus bedroht, fo tritt Zuchthausftrafe nicht unter 
drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläffigkeit von Polizei-Auf- 
fiht erfannt werden Tann. 
Sit da8 vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feftungshaft 
bedroht, jo tritt Feitungshaft nicht unter drei Jahren ein. 
In den Übrigen Fällen Tann die Strafe bi8 auf ein Viertheil 
des Meindeftbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Ber- 
gehen angedrohten Freiheits- und Geldftrafe ermäßigt werden. Zit 
hiernad) Zuhthaugftrafe unter Einem Jahre verwirft, fo tft die- 
jelbe nah) Maßgabe des 8. 21. in Gefängniß zu verwandeln. 
S. 45. 
Benn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder 
Dergehens die Aberfennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläffig 
oder geboten ift, oder auf Zuläffigfeit von Polizei-Aufficht erfannt 
werden Tann, jo gilt Gleiches bei der Verfuchsftrafe. 
8. 46. 
Der Derfuch als folcher bleibt ftraflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabfichtigten Handlung aufgegeben 
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