Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Neben der Gefängnißftrafe fan auf Verluft der bürgerlichen 
Shrenrehte erfannt werden. 
Der Berfud) it ftrafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Die Beitimmungen des 8. 247. Abfat 2. und 3. finden 
auch Hier Anwendung. 
8. 290. 
Deffentliche Pfandleiher, weldhe die von ihnen in Pfand 
genommenen Gegenftände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden 
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben weldhem auf Gelbd- 
ftrafe bi8 zu dreihundert Thalern erfannt werden Tann, beftraft. 
8. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verfchoffene Muni- 
tion, oder wer Bleifugeln aus den Kugelfängen der Sciekftände 
der Truppen fich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bi8 zu dreihundert Thalern 
beftraft. 
8. 292. 
Mer an Drten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ift, 
die Jagd ausübt, wird mit Geldftrafe bis zu Einhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bi8 zu drei Monaten beftraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 293. 
Die Strafe kann auf Geldftrafe bis zu zweihundert Thalern 
oder auf Gefängniß bis zu fehs Monaten erhöht werden, wenn 
dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, jondern nit 
Schlingen, Negen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgeftellt 
oder, wenn das Vergehen während der gefeßlichen Schonzeit, in 
Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinfchaftlich von Mehreren be- 
gangen wird. 
8. 294. 
Wer umnberehtigtes Jagen gemwerbsmäßig betreibt, wird mit 
Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft; auch Kann auf 
Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte, fowie auf Zuläffigfeit von 
Polizei-Aufficht erfannt werden. 
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