Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

8. 300. 
Rechtsanwalte, Advofaten, Notare, Bertheidiger in Straf: 
fahen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, fowie die Ge- 
hülfen diefer Perfonen werden, wenn fie unbefugt Privatgeheim- 
nijfe offenbaren, die ihnen Fraft ihres Anıtes, Standes oder Ge- 
werbes anvertraut find, mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beftraft. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
$. 3501. 
Wer in gewinnfüdhtiger Abfiht und unter Benugung des 
Leichtfinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen fi) von 
demfelben Schuldicheine, Wechjel, Empfangsbefenntniffe, Bürg- 
Ichaftsinjtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende 
Urkunde ausftellen oder au nur mündlich ein Zahlungsveriprechen 
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu fechd Monaten oder 
mit Gelditrafe bis zu fünfhundert Thalern beitraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 302. 
Wer in gewinnfüchtiger Abfiht und unter DBenubung des 
Leichtfinnd oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen fid) 
von demfelben unter DVBerpfündung ver Ehre, auf Chrenwort, 
eidlih) oder unter ähnlichen Berfiherungen oder Bethenerungen 
die Zahlung einer Geldfumme oder die Erfüllung einer anderen, 
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus 
einem Nechtsgefchäfte verfprechen Yäßt, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bis zu Eintaufend Thalern 
beftraft. 
Neben der Gefüngnißftrafe kann auf Verluft der bürgerlichen 
Ehrenrechte erfannt werden. 
Diefelbe Strafe trifft denjenigen, melcher fich eine Forderung, 
bon der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in 
der vorbezeichneten MWeife verfprochen Hat, abtreten Täßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
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