8. 300.
Rechtsanwalte, Advofaten, Notare, Bertheidiger in Straf:
fahen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, fowie die Ge-
hülfen diefer Perfonen werden, wenn fie unbefugt Privatgeheim-
nijfe offenbaren, die ihnen Fraft ihres Anıtes, Standes oder Ge-
werbes anvertraut find, mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beftraft.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein.
$. 3501.
Wer in gewinnfüdhtiger Abfiht und unter Benugung des
Leichtfinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen fi) von
demfelben Schuldicheine, Wechjel, Empfangsbefenntniffe, Bürg-
Ichaftsinjtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende
Urkunde ausftellen oder au nur mündlich ein Zahlungsveriprechen
ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu fechd Monaten oder
mit Gelditrafe bis zu fünfhundert Thalern beitraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 302.
Wer in gewinnfüchtiger Abfiht und unter DBenubung des
Leichtfinnd oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen fid)
von demfelben unter DVBerpfündung ver Ehre, auf Chrenwort,
eidlih) oder unter ähnlichen Berfiherungen oder Bethenerungen
die Zahlung einer Geldfumme oder die Erfüllung einer anderen,
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus
einem Nechtsgefchäfte verfprechen Yäßt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bis zu Eintaufend Thalern
beftraft.
Neben der Gefüngnißftrafe kann auf Verluft der bürgerlichen
Ehrenrechte erfannt werden.
Diefelbe Strafe trifft denjenigen, melcher fich eine Forderung,
bon der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in
der vorbezeichneten MWeife verfprochen Hat, abtreten Täßt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
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