Siebenundzwanzigfter Abjehnitt.
Gemeingefährliche Berbreden und Bergehen.
8. 306.
Wegen Brandftiftung wird mit Zuchthaus beftraft, wer
vorfäglich in Brand jet
1) ein zu gottesdienftlihen VBerfammlungen bejtimmtes Ge-
bäude,
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur
Wohnung von Menichen dienen, oder
3) eine Näumlichfeit, welche zeitweife zum Aufenthalt von
Menfchen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher
Menfchen in verfelden fi aufzuhalten pflegen.
Ss. 807.
Die Brandftiftung ($. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter
zehn Sahren oder mit lebenslänglihem Zuchthaus beitraft, wenn
1) der Brand den Tod eined Menfchen dadurch verurjacht
bat, daß diefer zur Zeit der That in einer der in Brand
gejeßten Räumlichkeiten ich befand,
2) die Brandftiftung in der Abficht begangen worden ift,
um unter Begünftigung derfelben Mord oder Raub zu
begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
3) der Brandftifter, um das Löfchen des Feuers zu ver-
hindern oder zu erfchweren, Löfchgeräthichaften entfernt
oder unbrauchbar gemadt hat.
8. 308.
Wegen Bramdftiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Sahren beftraft, wer vorfätlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
werte, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beftimmten
öffentlichen Pläten lagern, VBorräthe von Tandwirthichaftlichen
Erzeugniffen oder von Bau= oder Brennmatertialien, Früchte auf
dem Telde, Waldungen oder Zorfmoore in Brand fest, wenn
diefe Gegenftände entweder fremdes Eigenthum find, oder zwar