Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Siebenundzwanzigfter Abjehnitt. 
Gemeingefährliche Berbreden und Bergehen. 
8. 306. 
Wegen Brandftiftung wird mit Zuchthaus beftraft, wer 
vorfäglich in Brand jet 
1) ein zu gottesdienftlihen VBerfammlungen bejtimmtes Ge- 
bäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur 
Wohnung von Menichen dienen, oder 
3) eine Näumlichfeit, welche zeitweife zum Aufenthalt von 
Menfchen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher 
Menfchen in verfelden fi aufzuhalten pflegen. 
Ss. 807. 
Die Brandftiftung ($. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter 
zehn Sahren oder mit lebenslänglihem Zuchthaus beitraft, wenn 
1) der Brand den Tod eined Menfchen dadurch verurjacht 
bat, daß diefer zur Zeit der That in einer der in Brand 
gejeßten Räumlichkeiten ich befand, 
2) die Brandftiftung in der Abficht begangen worden ift, 
um unter Begünftigung derfelben Mord oder Raub zu 
begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder 
3) der Brandftifter, um das Löfchen des Feuers zu ver- 
hindern oder zu erfchweren, Löfchgeräthichaften entfernt 
oder unbrauchbar gemadt hat. 
8. 308. 
Wegen Bramdftiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Sahren beftraft, wer vorfätlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg- 
werte, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beftimmten 
öffentlichen Pläten lagern, VBorräthe von Tandwirthichaftlichen 
Erzeugniffen oder von Bau= oder Brennmatertialien, Früchte auf 
dem Telde, Waldungen oder Zorfmoore in Brand fest, wenn 
diefe Gegenftände entweder fremdes Eigenthum find, oder zwar
	        
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