Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

80 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
wärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen 
inn Bestände nur diese Vorschrift, so wäre die Ein- 
ührung der Zenfur nach geltendem Rechte ausgeschlossen. 
Das zu verhüten, fügt & 30 einschränkend hinzu: „Die 
für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des 
erklärten Kriegs-, Belagerungszustandes oder 
innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug auf die 
Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Be- 
stimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegen- 
über bis auf weiteres in Kraft.“ Eine solche Be- 
stimmung ist nun Art. 68 RV. in Verbindung mit § 5 
des chelagerungszustandgelses. Er läßt generell eine 
Einschränkung der Preßfreiheit zu, weil eben Art. 27 Vu. 
als zeitlich außer Kraft gesetzt anzusehen ist. Wenn die 
hier vertretene Auffassung, daß Verfassungsbestimmungen 
der einzelnen Bundesstaaten, sofern die den preußischen 
Nomen entsprechenden grundrechtlichen Vorschriften im 
Falle der Suspension dem Militärbefehlshaber geringeren 
Spielraum lassen als in Preußen, eine Modifikation im 
Sinne der in diesem Staate geltenden Rechtssätze sich ge- 
follen lassen üsen (vgl. oben S. 67), zutreffend ist, wird 
amit für die so überaus bedeutsame Frage der reh- 
nrthent die Zensurmöglichkeit, als Repressiv= wie als 
räventivzensur, für das ganze außerbayrische Reichs- 
ebiet einheitlich geregelt. Im Hinblick auf die jüngsten 
Hensurdebätten im Neichstagg, die diese so überaus be- 
deutsame Seite der Militärdiktatur zum Gegenstand 
hatten, mögen einige Richtlinien für die Landhaburg. der 
Zensur hier Platz greifen. Vor allem ist mit allem Nach- 
druck daran zu erinnern, daß der Zensor nicht der 
Feind der Presse sein darf, daß er ihr vielmehr 
(hat sich doch in keinem Krieg die Bedeutung der Presse 
als einer Großmacht mehr gezeigt als in diesem Völker- 
ringen!) nur, aber auch nur insoweit Fußangeln anlegen 
kann, als die militärischen und politischen Rücksichten nach 
außen, die Aufrechterhaltung der Einigkeit der Bevölkerung 
im Innern dies gebieterisch erheischen:). Sehr mit Recht 
1) Droit é6norme, mais nécessaire nannte in der 
französf ken gesetzgebenden Versammlung 1849 der 
apport Boudet die Befugnisse, die sich Cavaignac gegen-
	        
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