80 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
wärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen
inn Bestände nur diese Vorschrift, so wäre die Ein-
ührung der Zenfur nach geltendem Rechte ausgeschlossen.
Das zu verhüten, fügt & 30 einschränkend hinzu: „Die
für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des
erklärten Kriegs-, Belagerungszustandes oder
innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug auf die
Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Be-
stimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegen-
über bis auf weiteres in Kraft.“ Eine solche Be-
stimmung ist nun Art. 68 RV. in Verbindung mit § 5
des chelagerungszustandgelses. Er läßt generell eine
Einschränkung der Preßfreiheit zu, weil eben Art. 27 Vu.
als zeitlich außer Kraft gesetzt anzusehen ist. Wenn die
hier vertretene Auffassung, daß Verfassungsbestimmungen
der einzelnen Bundesstaaten, sofern die den preußischen
Nomen entsprechenden grundrechtlichen Vorschriften im
Falle der Suspension dem Militärbefehlshaber geringeren
Spielraum lassen als in Preußen, eine Modifikation im
Sinne der in diesem Staate geltenden Rechtssätze sich ge-
follen lassen üsen (vgl. oben S. 67), zutreffend ist, wird
amit für die so überaus bedeutsame Frage der reh-
nrthent die Zensurmöglichkeit, als Repressiv= wie als
räventivzensur, für das ganze außerbayrische Reichs-
ebiet einheitlich geregelt. Im Hinblick auf die jüngsten
Hensurdebätten im Neichstagg, die diese so überaus be-
deutsame Seite der Militärdiktatur zum Gegenstand
hatten, mögen einige Richtlinien für die Landhaburg. der
Zensur hier Platz greifen. Vor allem ist mit allem Nach-
druck daran zu erinnern, daß der Zensor nicht der
Feind der Presse sein darf, daß er ihr vielmehr
(hat sich doch in keinem Krieg die Bedeutung der Presse
als einer Großmacht mehr gezeigt als in diesem Völker-
ringen!) nur, aber auch nur insoweit Fußangeln anlegen
kann, als die militärischen und politischen Rücksichten nach
außen, die Aufrechterhaltung der Einigkeit der Bevölkerung
im Innern dies gebieterisch erheischen:). Sehr mit Recht
1) Droit é6norme, mais nécessaire nannte in der
französf ken gesetzgebenden Versammlung 1849 der
apport Boudet die Befugnisse, die sich Cavaignac gegen-