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hat sich der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes
v. Jagow in der großen Zensurdebatte vom 25. Mai
1916 dahin geäußert: „Es ist das Wesen der Zensur, daß
ie der Stelle, welche die Verantwortung für die Durch-
ührung der Politik trägt, ein Mittel bietet, in kritischen
omenten eine Durchkreuzung dieser Politik durch heftige
Preßartikel und die daraus natürlich sich ergebende Er-
regung zu verhindern“. (Sten Ber. Reichstag S. 1264 A).
Ausgeschlossen aber ist eine auf rein militärische
Dinge beschränkte Zenfur der Militärbefehlshaber (bzw.
ihrer Organe); „denn in das Militärische spielt heute
alles hinein, am allermeisten die Politik. Welche Mit-
teilungen, Bemerkungen, Kommentare in der ÖOffentlich-
keit unter Umständen auf die gesamte politische und mili-
tärische Situation eine Einwirkung zu unseren Ungunsten
saben können, das ist für den Außenstehenden im Einzel-
alle sehr schwer zu beurteilen“ (Staatssekretär d. J.
Helfferich, Reichstag 54. Sitzung vom 25. Mai 1916,
Sten Ber. S. 1270 C. Vgl. auch die Rede des früheren
Staatssekretärs d. J. Dr. Delbrück, Reichstag
Sten Ber. 20. Sitzung vom 27. August 1915 S. 409)
b) Außer der Preßfreiheit kann aber auch das in
Art. 27 statuierte Recht der freien Meinungsäußerung
eingeschränkt werden, sofern die Suspension jener Norm
erfolgt ist. Und zwar die freie Meinungsäußerung in
jeder Richtung (vgl. preuß. OVG. 24 S. 314, An-
schütz, Kommentar S. 501). Danach beurteilt sich
auch, ob Petitionen in Form von Unterschriftensammlung
auf der Grundlage eines z. T. durch die Vost versandten
Textes inhibiert werden können. Zwar ist Art. 32
Pr., der allen Preußent) ein Petitionsrecht zubilligt,
über der Presse angeeignet hatte. Val. Reinach,
L’état de siège, 1885, S. 162. .
1) Ob Art. 23 M. allen Reichsangehörigen ein
Petitionsrecht zubilligt, ist betanntiich bestritten. Bgl.
Laband I S. 305, Arndt, R. S. 168. Siehe
auch Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht, 5. Aufl.
1905, S. 817, besonders aber Leclerc, Le droit de
Srttion= ötude de droit public comparé, 1913,
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Strupp, Belagerungsgesetz. 6
S