82 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
in dem Katalog der suspendierbaren Rechte des § 5 BZG.
nicht erwähnt. Als lex specialis gegenüber dem Art. 27
muß daher Art. 32 auch dem Belagerungszustand
gegenüber zu Recht bestehen. Dies schließt aber nicht
aus, daß das Mittel, um eine Petition überhaupt erst
zu ermöglichen, also z. B. die Versendung von Druck-
achen, auf Grund derer im Wege der Urnterschriften-
ammlung petitioniert werden soll, als eine unzulässige
einungsäußerung erscheinen kann. Das vor allem
dann, wenn die Petition selbst — lediglich oder auch —
ein in fraudem legis agere, eine Gesetzesumgehung, dar-
stellen würde. Vgl. hierher auch StenBer. Reichstag
121s6 S. 1235 B, 1240 D, 1266 D, besonders aber
c) Ob die Zensur vom Militärbefehlshaber in erster
und letzter Instanz "(#% die Regel) ausgeübt wird, oder ob
es sich um die letztinstanzliche Entscheidung handelt,
gegen die es, jedenfalls nach geltendem Rechte, wegen § 4
1I B3G. kein Rechtsmittel (auch nicht an die nur
Direktiven im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit der
Zensur gebende Oberzensurstelle) geben kann, steht im
freien Ermessen des Militärbefehlshabers.
5. Art. 28: „Vergehen, welche durch Wort,
Schrift, Druck oder bildliche Darstellung be-
gangen werden, sind nach den allgemeinen
Strafgesetzen zu bestrafen.“ Soweit diese Vor-
Gergt sich auf die Presse bezieht, ist sie ersetzt durch
reßgesetz § 20 I: „Die Verantwortlichkeit für
Handlungen, deren Strafbarkeit durch en
Inhalt einer Druckschrift begründet wird, be-
stimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.“
(Vel. Anschütz, Kommentar S. 511.). Die Suspension
dieser Vorschrift sch fft für den Militärbefehlshaber die
— sehr bedenkliche! — Möglichkeit, besonders für das
Gebiet der Preßdelikte völlig neues Strafrecht zu schaffen,
das selbst nicht an die Vorschriften des allgemeinen Teils
des Reichsstrafgesetzbuches gebunden ist.
6. a) Art. 29, 30 sind heute ersetzt durch das
Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGl. S. 151)
§ 1: „Alle Reichsangehörigen haben das Recht,
zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwider-