Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

82 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
in dem Katalog der suspendierbaren Rechte des § 5 BZG. 
nicht erwähnt. Als lex specialis gegenüber dem Art. 27 
muß daher Art. 32 auch dem Belagerungszustand 
gegenüber zu Recht bestehen. Dies schließt aber nicht 
aus, daß das Mittel, um eine Petition überhaupt erst 
zu ermöglichen, also z. B. die Versendung von Druck- 
achen, auf Grund derer im Wege der Urnterschriften- 
ammlung petitioniert werden soll, als eine unzulässige 
einungsäußerung erscheinen kann. Das vor allem 
dann, wenn die Petition selbst — lediglich oder auch — 
ein in fraudem legis agere, eine Gesetzesumgehung, dar- 
stellen würde. Vgl. hierher auch StenBer. Reichstag 
121s6 S. 1235 B, 1240 D, 1266 D, besonders aber 
c) Ob die Zensur vom Militärbefehlshaber in erster 
und letzter Instanz "(#% die Regel) ausgeübt wird, oder ob 
es sich um die letztinstanzliche Entscheidung handelt, 
gegen die es, jedenfalls nach geltendem Rechte, wegen § 4 
1I B3G. kein Rechtsmittel (auch nicht an die nur 
Direktiven im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit der 
Zensur gebende Oberzensurstelle) geben kann, steht im 
freien Ermessen des Militärbefehlshabers. 
5. Art. 28: „Vergehen, welche durch Wort, 
Schrift, Druck oder bildliche Darstellung be- 
gangen werden, sind nach den allgemeinen 
Strafgesetzen zu bestrafen.“ Soweit diese Vor- 
Gergt sich auf die Presse bezieht, ist sie ersetzt durch 
reßgesetz § 20 I: „Die Verantwortlichkeit für 
Handlungen, deren Strafbarkeit durch en 
Inhalt einer Druckschrift begründet wird, be- 
stimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.“ 
(Vel. Anschütz, Kommentar S. 511.). Die Suspension 
dieser Vorschrift sch fft für den Militärbefehlshaber die 
— sehr bedenkliche! — Möglichkeit, besonders für das 
Gebiet der Preßdelikte völlig neues Strafrecht zu schaffen, 
das selbst nicht an die Vorschriften des allgemeinen Teils 
des Reichsstrafgesetzbuches gebunden ist. 
6. a) Art. 29, 30 sind heute ersetzt durch das 
Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGl. S. 151) 
§ 1: „Alle Reichsangehörigen haben das Recht, 
zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwider- 
 
	        
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