88 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
d) Personen des Soldatenstandes zu Ver-
brechen gegen die Subordination oder Ver-
gehungen gegen die militärische Zucht und
Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft werden.
Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Vom
11. Dezember 1915 (RBl. 1915 S. 813).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 (GS. 1851 S. 451) kann, wenn der Kriegszustand
vom Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung),
bei Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder auf
Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
8 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver-
kündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi-
gen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Großes Hauptaguartier, den 11. De-
zember 1915.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
A. Erläuterungen zu §& 9b überhaupt.
I. Die Gültigkeit des § 9.
Die von manchen — besonders Dochow, Sirasgeseg
buch S. 177, Schlayer, Militärstrafrecht S. 11