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Gegenständen, die bei der Herstellung und dem Betriebe
von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen
können, an gewisse Behörden delegiert — „unbeschadet der“
(also vorausgesetzten!) „Zuständigkeit der Militärbefehls-
haber“; Arndt, DJ3. 19 S. 1099, Conrad, L3.
1915 G. 465-).
c) Bei der Stellungnahme zu der wichtigen und nicht
ganz leichten Frage vermag uns die Entstehungsgeschichte
des § 9b keinerlei Anhaltspunkte zu geben. Die Sten.
Berichte der I. und 1I. preußischen Kammer bezeugen
zwar eine intensive Beschäftigung der Abgeordneten mit
§ 9, die #hdenoch im wesentlichen auf seine Strafbestim-
Wung de chränkt hat. Vgl. Sten Ber. II. Kammer 1851
. An der zu g skizzierten Meinung ist unter allen Um-
ständen richtig, daß, weil die in § 9b vorgesehenen An-
ordnungen ihrer Natur nach sicher eitspolizeiliche
Maßnahmen darstellen, zu deren Erlaß der Militärbefehls-
haber innerhalb des im Landesrecht zugelassenen Straf-
rahmens schon als Inhaber der auf ihn übergegangenen
vollziehenden Gewalt berechtigt wäre, sehr wohl be-
absichtigt gewesen sein kann, aus dem Bündel von Er-
mächtigungen eine ihrer Wichtigkeit wegen mit besonders
starker pönalisierender Wirkung zu versehen. Weiter läßt
sich für die Auffassung der Anhänger jener Meinung
arauf hinweisen, was, soviel ich sehe, bisher nur
H. Lehmann in seiner Lchon zitierten bedeutsamen
Studie „Die Kriegsbeschlagnahme als Mittel der Organi-
sation der Rohstoff= und Lebensmittelversorgung“, 1916,
S. 25 getan, daß, wenn der Militärbefehlshaber nach
6 9bschon bei einfachem Belagerungszustand Ver-
assungsgarantien aufheben könnte, § 5 BZG. völlig über-
flüssig wäre. Es ist das unbedingte Verdienst Leh-
manns, den Finger auf diesen wunden Punkt gelegt
.......—
3 S. auch Frank, L3. 1915 S. 3, Schäffer,
DJZ. 1914 S. 1015, Schlayer, Dötr3. 1914
S. 564, Dietz, DStrZ. 1914 S. 597, Siebert,
Dötr Z. 1915 S. 104, Ministerialdirektor Dr. Lewald
im Reichstag vom 18. Mai 1916.