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auszudehnen. Das das Verwaltungsrecht beherrschende
„freie Ermessen“ könnte den Militärbefehlshaber im Falle
des § 4 bei Überspannung des „Grundrechtes der Polizei"
nicht minder unter dem Gesichtspunkte des Notstandes zu
Eingriffen, wie sie Lehmann bablehnt, führen, wie sie
— ohne leidige Erörterungen über Gesetzesverletzung her-
vorzurufen — heute schon auf Grund des § 9b mög-
lich sind. Gerade das Beispiel, das Lehmann ga.
S. 26 beibringt, versagt. ar der Militärbefehlshaber
auch vor einer bundesrätlichen Beschlagnahmeermächtigung
als Träger der vollziehenden Gewalt zu einer
allgemeinen Beschlagnahme bei dringender unmittel-
barer Gefährdung ermächtigt, so vermag ich nicht
recht abzusehen, inwiefern der Militärbefehlshaber bei der
Ausdehnung, die Lehmann selber dem „Grundrecht der
Polizei“ gibt, bei der Schwierigkeit selbst für den Juristen,
im öffentlichen Recht, wo man nicht einfach die Begriffs-
bestimmung des Notstandes aus dem BG. oder St#B.
ablesen darf, sondern feinere und subtilere Erwägungen
anzustellen hat, um für den Einzelfall das Vorhandensein
eines Notstandes festzustellen, gehindert sein sollte, eine
allgemeine Beschlagnahme als „Akt weitausschauender
Kriegs= oder gar Friedensvorsorge“ anzuordnen, wenn
sein pflichtgemäßes Ermessen im Interesse der Volks-
ernährung ihn dahin führt. Gerade so manche unerfreu-
liche Erscheinungen der Lebensmittelfürsorge wären ver-
mieden worden, wenn man in richtiger Anwendung des
§#9b (auf den Inhalt, auf das Wie, nicht das Ob
der Anordnungen wäre der Ton zu legen) im allgemeinen
Interesse auch den einzelnen in stärkere Fesseln gezwungen
hätte. Bis zum Ende durchgedacht, decken sich nach der
Lehmannschen Formel sicherlich Anordnungen, er-
lassen in Handhabung des polizeilichen Grundrechts (sc.
der stentlcchen Sicherheit) und unter Zugrundelegung
des öffentlichen Sicherheitsbegriffs des § 9b. Gerade
das Beispiel der 2 lagnahmungen mit Enteignung,
an die Lehmann doch wohl denkt, wäre aber besser ver-
mieden worden. Denn nur im Falle eines Notstandes,
nie aber aus § 9b wäre der Militärbefehlshaber vor
der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 (Rol.
S. 357) zu einer Enteignung aus anderen Gründen als